Räumdienst: Rechtzeitig auf Schnee und Eis vorbereiten
Archivmeldung vom 24.01.2014
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserSobald es zu schneien und zu frieren beginnt, fällt der Startschuss für den Winterdienst. Wer nicht rechtzeitig und gründlich vor der eigenen Türe schippt und streut, riskiert bei einem Glätteunfall Schadensersatzforderungen. "In welchem Zeitraum Privatleute ihre Schneeräum- und Streupflicht zu leisten haben bestimmen die jeweiligen Kommunen", sagt Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Werktags ist dies vielerorts zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende zumeist ab 9 Uhr.
Es ist sinnvoll, sich früh genug auf die winterliche Witterung vorzubereiten. Zum einen mit den nötigen Hilfsmitteln wie Schneeschieber und Streugut, zum anderen mit der Organisation. Kann der Verantwortliche beispielsweise seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, muss er rechtzeitig für Vertretung sorgen.
Zusätzliche Richtlinien auf Betriebsgelände
Unternehmen müssen sich bei der Durchführung des Winterdienstes zusätzlich nach den Arbeitszeiten der Beschäftigten und nach dem Besucher- und Lieferverkehr richten. Neben den Zufahrtswegen sind auch der Parkplatz des Unternehmens sowie die Wege zu den Arbeitsplätzen zu räumen. "Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter helfen, sie für die Gefahrensituationen bei Winterwetter zu sensibilisieren", erklärt Werner Lüth. Außerdem werden sie in diesem Rahmen auch auf das Tragen entsprechender Schutzkleidung, wie festes und rutschhemmendes Schuhwerk, hingewiesen.
Anti-Rutsch-Streifen als schnelle Sofortlösung
Besonders große Rutschgefahr auf dem Firmengelände besteht auf Rampen und an Treppen. Wurden hier nicht ohnehin schon Bodenbeläge mit geeigneter Rutschhemmung verbaut, sind Anti-Rutsch-Streifen eine gute Sofortlösung. Sie besitzen eine schmirgelpapierartige Oberfläche und können dank selbstklebender Rückseite kinderleicht angebracht werden. In Sachen Streugut untersagen einige Gemeinden den Gebrauch von Streusalz. Mögliche Alternativen sind Sand, Granulat oder Splitt. Diese müssen jedoch nach dem Abtauen von Eis und Schnee zusammengefegt und entsorgt werden.
Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)