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Verbraucherinformation 'Naturparadies auf Balkon und Terrasse'

Archivmeldung vom 16.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Laue Frühlingsluft und länger werdende Tage machen alljährlich Lust auf lauschige Stunden auf Balkon und Terrasse. Viele Freisitze entwickeln sich in den warmen Jahreszeiten zu richtigen Naturparadiesen. Doch nicht alles, was Mieter oder Wohnungseigentümer erfreut, gefällt auch seinem Nachbarn. „Deshalb sollte man gleich von vorneherein ein paar wichtige juristische Regeln beachten“, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Für Mieter ist es ratsam, zuerst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu werfen, für Besitzer einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen, denn: „Aus ihnen können sich auch Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Terrassennutzung ergeben“, so die D.A.S. Rechtsexpertin Anne Kronzucker. „In der Regel sind solche Vereinbarungen bindend - es sei denn, sie sind unüblich.“

Gestaltungsfreiheit mit Grenzen

Findet sich keine abweichende Regelung, darf der Mieter oder Wohnungseigentümer auf seinem Balkon und Terrasse Tische, Stühle und einen Sonnenschirm aufstellen sowie Wäsche trocknen. Kaffee trinken, rauchen und mit Freunden feiern ist erlaubt, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden. „Dies alles gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache, respektive zu den Rechten eines Wohnungseigentümers aus seinem Sondereigentum“, erläutert die D.A.S. Juristin. „Eine Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich.“

Grillen und Feiern

Um beim Grillen auf dem Balkon auf der sicheren Seite zu sein, ist Folgendes zu beachten: Manche Gemeinschaftsordnungen oder Mietverträge verbieten das Grillen auf dem Balkon. Rechtlich ist eine solche Regelung zulässig. Ansonsten immer darauf achten, dass der Qualm nicht konzentriert in die Nachbarwohnungen zieht, sonst können Gerichte das Grillen einschränken. Und noch ein Tipp: Die weit verbreitete Meinung, man dürfe einmal im Jahr laut feiern, stimmt so nicht. Die von Land und Gemeinde vorgeschrieben Ruhezeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Am besten ist, man vermeidet nach 22 Uhr laute Musik und Lärm.

Pflanzen und Rankhilfen

Pflanzenfreunden ist es gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen oder die Rechte des Vermieters verletzen. Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf Balkon oder Terrasse einer Mietwohnung gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich beschädigt wird. Normale Bohrungen auf dem Balkon sind zulässig.

Stark wuchernde Pflanzen wie Knöterich und Geißblatt können kahle Wände zwar wunderschön begrünen, klettern aber schnell über die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit großzügig beschnitten werden. Efeu benötigt zwar keine Kletterhilfe, die „Haltearme“ in der Mauer sind aber später schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden.

Gießwasser statt Hochwasser

Für die Nachbarn auf darunter liegenden Balkonen ist es unangenehm, wenn sie beim Blumengießen mit bewässert werden. Systeme zur Tröpfchen-Bewässerung oder Blumenkästen mit Bewässerungssystemen können Ärger schon im Vorfeld vermeiden und sind der perfekte „Pflanzensitter“ im Urlaub.

Sichtschutz und Markisen

Wer sich vor neugierigen Blicken auf seinem Balkon oder seiner Terrasse schützen will, bringt einen Sichtschutz an. Zur Wahl stehen beispielsweise Schilfmatten, Paravents und Pergola-Elemente. „Allerdings ist dem Mieter oder Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nicht alles erlaubt, was der Privatsphäre dient. Als Faustregel: Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage wesentlich verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden“, rät die D.A.S.-Rechtsexpertin. „Soll eine Markise montiert werden, muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft unbedingt um Erlaubnis gefragt werden.“

Übrigens: In machen Wohneigentumsanlagen und Mietshäusern ist darauf zu achten, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich gestaltet sind!

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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