Sicher durch den Winter: Tipps zur Räum- und Streupflicht
Archivmeldung vom 16.11.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWenn der erste Schnee fällt, freuen sich Kinder und Wintersportler. Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger müssen sich jedoch auf gefährliche Rutschpartien einstellen und Anlieger müssen bei Glätte und Schnee die Gehwege freihalten, damit es nicht zu Verletzungen kommt.
Die Entfernung von Schnee und Eis auf Gehwegen,
Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen ist eine generelle
Rechtspflicht. Doch wer ist dafür verantwortlich - die Gemeinde, der
Hauseigentümer oder der Mieter? Die Grundeigentümer-Versicherung ist
dieser und weiteren Fragen rund um den Winterdienst nachgegangen.
Wer muss Schnee räumen?
Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht der
Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen die Pflicht per
Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der
Gemeinde grenzen. Erhältlich sind die Satzungen bei der
Gemeindeverwaltung. Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die
Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Ihn trifft
jedoch die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem
Winterdienst nachkommt.
Tipp: Die Übertragung der Räum- und
Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich
festgelegt werden.
Wann muss geräumt werden?
Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das
Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung,
kann man von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8
oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen rechnen. Sind Berufstätige
bereits vor 7 Uhr unterwegs, haben diese keinen Anspruch auf eine
geräumte Straße und Gehweg. Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder
Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, hier ist
für Ersatz zu sorgen.
Räumen bei Blitzregen und Dauerschnee?
Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einsetzendem
Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmen
müssen also nicht getroffen werden. Die Schneebeseitigungspflicht
beginnt unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls, bei
Dauerschneefall ist sie zu wiederholen. Die Streupflicht entfällt
nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die
Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat uns somit zwecklos
ist.
In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
Es ist nicht immer erforderlich, dass die gesamte Breite des
Bürgersteigs zwischen Hauswand und dem Bordstein bestreut wird. Es
kann ausreichen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird,
der es zwei Fußgängern gestattet, nebeneinander vorbeizukommen. Frei
gehalten werden sollten Zufahrtswege, Wege vom Garten zur Haustür
sowie Treppen, Durchgänge und Garagenzugänge.
Tipp: Verwenden Sie aus Umweltschutzgründen lieber Rollsplitt,
Granulate oder Sand und verzichten auf Salz.
Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und
Streupflicht gerechnet werden?
Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, hat der Streupflichtige für den dadurch entstanden Schaden aufzukommen. Diese Ersatzansprüche können hohe finanzielle Folgen haben. Ein Beispiel: Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. In diesen Fällen kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für berechtigte Schädenersatzansprüche auf, die durch das vermietete Eigentum Dritten gegenüber entstehen. Wird das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt, kommt die Privathaftpflicht zum Tragen.
Quelle: Pressemitteilung Grundeigentümer-Versicherung VVaG