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Verhalten nach Arbeitsunfällen - BG BAU informiert, was zu tun ist

Archivmeldung vom 09.02.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bild: Thomas Siepmann / pixelio.de
Bild: Thomas Siepmann / pixelio.de

Im Jahr 2021 meldeten die Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen insgesamt über 100.000 Arbeitsunfälle. Anlässlich des Europäischen Tags des Notrufes am 11. Februar informiert die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) über die betriebliche Organisation der Ersten Hilfe, die Anzeige von Unfällen und in welchen Fällen der Notruf gewählt werden muss.

Für die Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben sind Unternehmerinnen und Unternehmer verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass in jedem Betriebsbereich, dazu gehört auch jede Baustelle, ab zwei Beschäftigten eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen zehn Prozent darin geschult sein, Erste Hilfe leisten zu können.

Notrufnummern, Namen der Ersthelferinnen und -helfer, die Adressen der nächstgelegenen Krankenhäuser und Durchgangsärztinnen und -ärzte müssen auf einem Aushang für alle Beschäftigten sichtbar veröffentlicht sein - und auch der Name der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters, falls sie oder er auf der Baustelle eingesetzt wird.

Die wichtigsten Erste-Hilfe-Materialien sind die Verbandkästen. Für Baustellen mit ein bis zehn Beschäftigten ist ein kleiner Verbandkasten (z. B. nach DIN 13157), für größere Baustellen mit bis zu 50 Beschäftigten ein großer Verbandkasten (z. B. nach DIN 13169) erforderlich. Ab 50 Beschäftigten steigt die Zahl der großen Verbandkästen je nach Beschäftigungsgröße an. Mehr Informationen bietet die BG BAU unter dem Link Organisation der Ersten Hilfe.

Schnelles Handeln nach einem Unfall

Nach einem Unfall heißt es, zügig aber mit Ruhe zu handeln. Zuerst muss die Unfallstelle gesichert und falls nötig die betroffene Person aus dem Gefahrenbereich gebracht werden. Bei fehlendem Bewusstsein, Atemnot, starken Verbrennungen, lebensgefährlichen Verletzungen oder bei Unsicherheit über den Gesundheitszustand sollte der Rettungswagen gerufen werden. "Es ist aber nicht immer notwendig, einen Krankenwagen zu rufen", sagt Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung, Rehabilitation und Leistungen bei der BG BAU. "Kleinere Verletzungen wie leichte Schnitte oder Abschürfungen lassen sich oft sehr gut vor Ort mit dem Verbandkasten behandeln. Erscheint dennoch eine weitere Behandlung sinnvoll, kann auch ein Kollege oder eine Kollegin die verletzte Person ins Krankenhaus fahren - sofern sie gesundheitlich stabil ist." Ein Krankenwagen sollte nur in schweren oder unsicheren Fällen gerufen werden, um die Rettungsdienste nicht zusätzlich zu belasten.

Gesetzlicher Unfallschutz bei Arbeitsunfällen

Auch ohne den Einsatz von Rettungswagen sind Arbeitsunfälle und ihre Folgen über die BG BAU als gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wenn durch die Verletzung mehr als ein Tag Arbeitsunfähigkeit entsteht oder die ärztliche Behandlung länger als eine Woche andauern könnte, müssen die Verletzten bei einer speziell zugelassenen Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorstellig werden. Wichtig ist zudem, den Unfall im Meldeblock oder auf andere Weise zu dokumentieren.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall länger als drei Tage andauert, oder nach einem Todesfall, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin der Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige übersenden. "Die Meldung kann online über das Antwortportal der BG BAU oder über das Kundenkonto meine BG BAU erfolgen", sagt Jörg Wachsmann. "Je früher wir durch den Arbeitgeber oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte von dem Unfall erfahren, desto schneller können wir Betroffene beraten und über unser Leistungsangebot aufklären." Die BG BAU unterstützt nicht nur bei der Erstbehandlung, sondern auch bei der medizinischen Rehabilitation und bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

Quelle: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ots)

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