Einrichtungsbezogene Impfpflicht: So können Sie sich wehren
Archivmeldung vom 30.04.2022
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićTrotz der eindeutigen Verfassungswidrigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verschicken die Gesundheitsämter derzeit massenweise Aufforder-ungen, sich bezüglich des Impfstatus zu rechtfertigen. Die Unsicherheit ist groß: Wie kann ich mich gegen diesen Impfwahn wehren? Darüber schreibt der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf dem Portal "Impfkritik.de".
Weiter schreibt Tolzin: "Aus einer Email an mich:
Hallo Herr Tolzin,
ich habe eine Frage für meine Mitbewohnerin aus Mecklen-burg-Vorpommern, die bei einer Erziehungseinrichtung dort arbeitet und nicht geimpft ist. Falls Sie einen Rat haben wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie hat ein Schreiben von dem Landkreis erhalten, sich gemäß der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (IfSG 20a) zu rechtfertigen:
"Sie werden (...) aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens entweder
- einen Impfnachweis (...)
- oder einen Genesungsnachweis (...)
- oder ein ärztliches Zeugnis mit einem nachvollziehbaren und prüfbaren Inhalt darüber, dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
beim Fachdienst Gesundheit (...) in S. vorzulegen.
Würden Sie eher vorschlagen den rechtlichen Weg zu gehen oder über einen Impfarzt z. B.mit den 33 Fragen an den Impfarzt (impfen-nein-danke.de).
Vielen Dank für Ihre Zeit und viele Grüße aus MV,
Tobias W.
Hallo Herr W.,
ich bin ja weder Mediziner noch Jurist, kann deshalb hier nur meine ganz persönliche Einschätzung zum bestengeben.
In der Begründung des Gesetzgebers für die in § 20a IfSG geregelte und ab dem 15. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht heißt es auf Seite 42:
"Die Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen SARS-CoV-2 aufweisen zu müssen, berührt das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), auch wenn die Freiwilligkeit der Impfentscheidung selbst unberührt bleibt."
Ich empfehle, diesen Satz nochmals zu lesen und nochmals zu lesen, bis er einen Sinn ergibt. Da dies sehr lange dauern kann, hier meine Kurzfassung:
"Wasch mir den Pelz aber mach mich nicht nass!"
Oder anders ausgedrückt:
"Wenn Du kein Bußgeld, Zwangsgeld,
vielleicht sogar Zwangshaft, Mobbing oder Arbeitsplatzverlust willst,
musst Du Dich freiwillig impfen lassen."
Die Paderborner Rechtsanwältin Ellen Rohring sagt sehr richtig, dass § 20a IfSG allein schon wegen diesem inneren Widerspruch verfassungswidrig ist.
Sie
rät deshalb dazu, erst einmal Ruhe zu bewahren und der Aufforderung der
Gesundheitsbehörde schriftlich per Fax oder Einschreiben fristgerecht
zu widersprechen.
Was heißt fristgerecht? Enthält das Schreiben der Behörde keine Rechtsbehelfsbelehrung, betrage die Widerspruchsfrist ein Jahr, enthält sie eine, betrage sie einen Monat.
Nach Ansicht von Anwältin Rohring handelt es sich bei der
behördlichen Aufforderung um einen Verwaltungsakt, der damit auch
aufschiebende Wirkung entfalte. Ich befürchte, das dies aus Sicht von -
in der Regel obrigkeitshörigen - Behörden strittig sein dürfte.
Kommt
dann ein Bußgeldbescheid, bitte unbedingt fristgerecht Einspruch
einlegen. Man muss dazu zunächst keine Begründung angeben, kann aber auf
die Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG verweisen.
Nach dem Widerspruch kommt irgendwann dann entweder Nachricht über die Einstellung des Verfahrens oder eine Vorladung eines Amtsgerichts oder Verwaltungsgerichts. Hier besteht noch kein Anwaltszwang, so dass das Kostenrisiko vorerst überschaubar bleibt.
Allerdings ist eine gute Vorbereitung auf die Verhandlung sehr zu empfehlen. Wenn Sie mit Gleichgesinnten vernetzt sind, lässt sich die Argumentation sicherlich gemeinsam relativ rechts- und faktensicher gestalten.
Da wir spätestens während der letzten zwei Jahre feststellen mussten, dass fast alle Gerichte die Hosen voll haben, wenn es darum geht, die Verfassungskonformität der Corona-Gesetzgebung in Frage zu stellen, ist nicht mit fairen Verfahren zu rechnen. Je mehr Betroffenen jedoch in den Widerstand gehen, desto größer auch der Druck auf die Gerichte, ihre Arbeitsverweigerung noch einmal zu überdenken.
Deshalb ist meine Empfehlung, sich nicht einschüchtern zu lassen und den Weg durch die Instanzen zu gehen. Versuchen Sie nicht, das Verfahren zu beschleunigen, das ist in der Regel sinnlos. Ein Verschleppen der Verfahren ist ggf. sogar im Sinne von Richtern, die auf ein besseres politisches Wetter warten, um dann ihren Job endlich verfassungskonform erledigen zu können.
In der Regel werden sämtliche Beweisanträge vom Gericht abgeschmettert. Darauf sollte man sich im Vorfeld einstellen und ggf. erwägen, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen.
Argumentieren Sie unbedingt offensiv, aber nicht aggressiv und stellen Sie kritische Fragen an Zeugen oder Staatsanwalt, soweit vorhanden. Wie das Sprichwort sagt: "Wer fragt, der führt."
Sollte das Gericht im Gerichtsgebäude auf die Einhaltung von bestimmten Coronaregeln bestehen, bitte bei vorliegender ärztlich bestätigter Maulkorbbefreiung, bei fehlenden Genesenen- Test- oder Impfnachweisen rechtzeitig vorher mit dem Gericht klären, ob man mit diesem Status überhaupt das Gerichtsgebäude betreten darf. Dies sorgt für zusätzlichen Druck auf die Gerichte, die Sie dann nicht einfach an der Eingangstür abweisen und als "nicht erschienen" klassifizieren können.
Auch wenn wir derzeit keine Rechtssicherheit von deutschen Gerichten erwarten können, sollten wir rechtswidriges Verhalten der Behörden nicht einfach hinnehmen und statt dessen mit allen legalen Mitteln dagegenhalten. Es kann sein, dass sich das öffentliche Meinungsbild bereits in wenigen Monaten komplett verändert hat.
Auf ein ärztliches Attest zur Impfbefreiung zu setzen, ist meines Erachtens nur sinnvoll, wenn Sie einen vertrauenswürdigen Arzt an der Hand haben und die Argumentation stimmig ist. Impfärzte durch Fragenkataloge unter Druck setzen zu wollen, ist sicherlich nicht zielführend - wenngleich natürlich auch die Ärzteschaft zunehmend mit mündigen Patienten konfrontiert werden muss.
Wenn Sie Teil eines Netzwerkes von Gleichgesinnten sind, könnten Sie gemeinsam überlegen, ob Ihr Fall sich ggf. als Musterverfahren eignet und man die finanziellen Risiken gemeinsam trägt. Ob sich ein Fall als Musterverfahren eignet, sollte dann allerdings mit einem erfahrenen und vertrauenswürdigen Anwalt besprochen werden.
viele Grüße, Ihr Hans U. P. Tolzin"
Quelle: Impfkritik