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Sicherheitstipps für Ski- und Snowboardfahrer

Archivmeldung vom 28.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Die Ski- und Snowboardsaison steht vor der Tür, und die Freunde des Wintersports planen bereits die ersten Ausflüge. Damit beginnt auch für Pistenwacht und Unfallärzte die Hochsaison. Denn obwohl die Zahlen rückläufig sind, verletzen sich jeden Winter noch immer Zehntausende Deutsche auf der Piste. Dabei gelten auch dort „Verkehrsregeln“, an die sich alle Skifahrer halten sollten. Von Promillegrenze bis Vorfahrtsregelung: Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, was für eine regelgerechte Abfahrt und die Sicherheit auf schnellen Brettern zu beachten ist.

Was für den Autofahrer die Straßenverkehrsordnung, sind für Pistensportler die weltweit gültigen Verhaltensregeln des Internationalen Ski Verbandes FIS. Diese befassen sich mit verkehrstypischen Fragen wie Vorfahrt, Überholen oder dem Beachten von Schildern und Zeichen. Darüber hinaus verpflichten sie Skifahrer sowie Snowboarder zu rücksichtsvollem und vorausschauendem Pistenverhalten. Obwohl die FIS-Regeln überall deutlich sichtbar angebracht sind, wo Ski gefahren wird, nehmen sich nur wenige Hobbysportler die Zeit, sie auch aufmerksam zu lesen. Wie wichtig jedoch die zehn „Pistengebote“ sind, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Oberste Regel ist es, andere nicht zu gefährden oder zu schädigen. Wer sich auf die Piste begibt, muss seine Fahrweise an die eigenen Fähigkeiten, das Gelände, die Witterungs- und Verkehrsverhältnisse anpassen. So kann jeder Skibegeisterte die Gefahr eines Zusammenstoßes und daraus folgender schwerer Verletzungen verringern – für sich und andere Fahrer.“

 

Was die meisten Verkehrsteilnehmer am Steuer längst verinnerlicht haben – dass etwa ein unbedachter Spurwechsel oder ein riskanter Überholvorgang schnell zu einem Zusammenstoß führen kann – gilt auch auf der Piste. Doch wer hat wo Vorfahrt? Und wo darf man gefahrlos anhalten und eine Verschnaufpause einlegen? Auch das können und sollten Wintersportler in den FIS-Regeln nachlesen: „Überholen dürfen Sie grundsätzlich überall, solange Sie anderen genügend Raum für Schwünge und Bewegungen lassen – auch für unbeabsichtigte Bewegungen etwa bei einem Sturz. Als von hinten kommender Ski- oder Snowboardfahrer müssen Sie daher ihre Spur so wählen, dass vor Ihnen fahrende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden“, erklärt Anne Kronzucker und fügt hinzu: „Halten Sie nie an unübersichtlichen oder engen Stellen wie hinter Kuppen oder nach Kurven. Wenn Sie gestürzt sind, machen Sie diese Stelle so schnell wie möglich frei. Beim Anfahren sollten Sie unbedingt auf von oben kommende Fahrer achten und sich vergewissern, dass die Piste auch vor Ihnen frei ist.“

Wenn’s dennoch kracht…

Doch auch Skisportler, die sich an die Pistenregeln halten und umsichtig fahren, können durch rücksichtsloses Verhalten anderer in eine Unfallsituation geraten. Das ist häufig auf den Talabfahrten am Ende eines Skitages zu beobachten: Viele nutzen hier die ersehnte Gelegenheit, endlich mal im „Schuss“, also rasant und ungebremst, über den Hang zu „brettern“. Für langsamere Fahrer, Gruppen oder Familien sind solche „Raser“ hingegen oft eine Gefahr – nicht selten kommt es durch unterschiedliche Geschwindigkeiten zum Zusammenstoß. Das kann auch für den Pistenrowdy empfindliche Folgen haben, etwa wenn die Unfallopfer Schadenersatzforderungen geltend machen: „Die FIS-Regeln sind zwar keine rechtsverbindlichen Gesetze, besitzen jedoch den Status des ‚Gewohnheitsrechts’ und dienen vor Gericht gemeinhin als Grundlage, wenn es um die Klärung der Schuldfrage geht“, erklärt die D.A.S. Expertin (z. B.: Oberlandesgericht Hamm, Az. 13 U 81/08). Ihr Tipp: Zusätzlich zu den FIS-Regeln beizeiten einen Blick auf die Tipps des Deutschen Skisportverbandes DSV (www.ski-online.de) werfen und auf zusätzliche Hinweistafeln in den Skigebieten achten!

Mit Promille auf der Piste?

Mit dem Lift nach oben, auf einen Glühwein in die Skihütte, und runter geht’s! Für viele Winterurlauber macht erst Alkoholgenuss das Skifahren zur echten Pistengaudi. Doch Vorsicht: In Kombination mit niedrigen Temperaturen ist Alkoholgenuss besonders riskant. Nicht nur das Risiko für Schlaganfälle und Herzinfarkt steigt, auch Reaktionsvermögen und Konzentration lassen stark nach. Gerade bei Sportarten mit komplexen und manchmal ungewohnten Bewegungen wie dem Ski- und Snowboardfahren kann dies fatale Folgen haben. Gesetzlich verboten ist das Ski- und Snowboardfahren unter Alkoholeinfluss hierzulande nicht; und auch in Österreich und Italien gibt es dafür keine Promillegrenze. Dennoch ist der angetrunkene Wintersportler keineswegs vor Strafe gefeit: „Verursachen Sie alkoholisiert einen Zusammenstoß, so kann dies vor Gericht sogar eine Haftung begründen oder strafverschärfend sein. Mit dem Après-Ski sollten Sie daher erst dann beginnen, wenn Sie Ihre Skier abgeschnallt haben“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin. Die FIS-Regeln schreiben vor, dass der Ski- und Snowboardfahrer jederzeit die Kontrolle über sich und sein Sportgerät haben muss. Ist dies nicht der Fall, handelt er fahrlässig und haftet womöglich allein für jegliche Schäden anderer. Obendrein steht noch eine mögliche Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Raum. Auch eine fahrlässige Körperverletzung ist eine Straftat.

Helmpflicht: Eltern haften für ihre Kinder

Nicht nur klar sollte der Kopf sein, sondern auch gut geschützt: 50 Prozent der Erwachsenen und immerhin 10 Prozent der unter 15 Jahre alten Jugendlichen tragen beim Skifahren keinen Schneesporthelm. Das heißt: Noch immer unterschätzen viele den Nutzen der schützenden Kopfbedeckung. Dabei ist ein Helm nicht nur eine lohnende Investition in die eigene Sicherheit: In Italien (bis 14 Jahre) und in weiten Teilen Österreichs (bis 15 Jahre) ist er für Jugendliche sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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