Steuererklärung in der Corona-Krise: Kein Verspätungszuschlag, zinsfreie Steuerstundung, längere Abgabefrist
Archivmeldung vom 26.03.2020
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Freigeschaltet durch André OttGrundsätzlich bleibt es dabei, dass die Steuererklärung auch in Corona-Zeiten fällig wird. Allerdings erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick.
Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben am 19. März 2020 gemeinsam ein steuerliches Hilfspaket in Kraft gesetzt, um von der Corona-Pandemie Betroffene zu unterstützen. Für Arbeitnehmer gelten demnach bis Ende des Jahres 2020 folgende Erleichterungen:
- Es gibt vereinfachte Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen sowie auf die Steuerstundung, die zinsfrei ausgesprochen werden können.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden.
- Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen soll verzichtet werden.
- Die Finanzämter werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen.
Entsprechende Anträge sind auf den Internet-Seiten der Finanzämter oder der Finanzverwaltung der Bundesländer zu finden.
Fristverlängerung für die Steuererklärung 2018
Wer seine Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater bearbeiten lässt, dessen Berater hat jetzt länger Zeit: Die Finanzämter gewähren ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 - und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen.
Regulär ist der 29. Februar 2020 Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, wenn die Steuererklärung von einem Experten gemacht wird. Wichtig: Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)