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Mehr als 15 Minuten sind grob fahrlässig. Manche Versicherer leisten trotzdem

Archivmeldung vom 30.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Wer eine laufende Waschmaschine mehr als eine Viertelstunde unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig. So sehen das zumindest die Richter des AG Frankfurt. Und was das versicherungstechnisch bedeutet, liegt auf der Hand: "Abgelehnt!".


Laut einer aktuellen Meldung des Informationsdienstes Sichersparen.de verweigern immer mehr Hausrat- und Wohngebäude-Versicherungen ihre Leistungen, wenn es durch Wasch- und Spülmaschinen zu Leitungswasserschäden kommt.

Ob nun 15 Minuten oder 2 Stunden? Dem potentiellen Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bleibt man als Versicherungsnehmer immer ausgesetzt. Wichtig ist daher eine Erweiterung der Police. Dann gelten auch der grob fahrlässig eingetretene Schäden (z.B. der Einbruch aufgrund eines gekippten Fensters) grundsätzlich als mitversichert.

Weiterführende Informationen und eine Urteilssammlung zum Thema "Grobe Fahrlässigkeit" finden Interessierte unter www.sichersparen.de

Quelle: Pressemitteilung sichersparen.de

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