Corona-Sonderregelungen: Von diesen Vorteilen profitieren Pflegebedürftige noch bis 30.09.2020
Archivmeldung vom 07.08.2020
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Freigeschaltet durch André OttIn Corona-Zeiten gibt es für die häusliche Pflege eine Reihe von Sonderregelungen. Vielen Betroffenen fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Um während der Corona-Pandemie die häusliche Versorgung bestmöglich, schnell und übergangslos organisieren zu können, fasst der Verband Pflegehilfe die wichtigsten aktuellen Sonderregelungen zusammen.
Alle hier aufgeführten Regelungen haben eine vorläufige Gültigkeit bis zum 30. September 2020. Um davon profitieren zu können, müssen alle Leistungsansprüche bis zu diesem Datum genommen werden und in dieser Zeitspanne liegen. Folgende Änderungen ergeben sich coronabedingt für Pflegebedürftige, die zu Hause leben und für deren Angehörige:
20 Tage Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Berufstätige haben generell die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Hierbei besteht auch Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzzahlung. Bis zum 30. September besteht hierfür ein erleichterter Zugang zum Unterstützungsgeld sowie eine Verlängerung des Leistungsanspruchs von 10 auf 20 Tage. Dies gilt auch, wenn ein Versorgungsengpass bei der häuslichen Pflege entsteht und die Angehörigen die Pflege übernehmen. Ebenso wenn bereits zuvor das Unterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde. Der Anspruch verringert sich dann um die bereits genutzten Tage.
Bis zu 1.995 Euro Kostenerstattung bei Ausfall ambulanter Pflegedienste
Sollte die ambulante Versorgung durch Pflegedienste coronabedingt nicht sichergestellt werden können, besteht die Möglichkeit, den entsprechenden Sachleistungsbetrag zu nutzen. Er kann gezielt für die Vertretung durch zum Beispiel Pflegepersonen aus anderen Einrichtungen oder auch Personen ohne Qualifikation wie Nachbarn, eingesetzt werden. Zwingend notwendig ist hierfür ein Antrag bei der Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 2-5 hat. Dann wird in Einzelfallbeurteilungen die Höhe des einsetzbaren Betrags ermittelt. Der Maximalbetrag der erstattungsfähigen Kosten beträgt 1.995 Euro und wird für höchstens drei Monate übernommen. Eine Kombination mit dem Pflegegeld ist möglich.
Flexiblere Teilzeit durch Familienpflegezeit
Grundsätzlich ermöglicht die Familienpflegezeit Arbeitnehmenden, die ein Familienmitglied länger als sechs Monate zu Hause pflegen, bis zu zwei Jahre teilweise aus dem Beruf auszusteigen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen, in dem sie angestellt sind, mehr als 25 Mitarbeitende umfasst.
Bis zum 30. September 2020 können Arbeitnehmende, die die Familienpflegezeit noch nicht oder noch nicht ganz beansprucht haben, diese flexibler nutzen. Ursprünglich galt eine gesetzliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Diese können Corona-Betroffene nun für einen Monat unterschreiten. Auch muss die Pflegezeit aktuell nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wie sonst der Fall. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wurde vorübergehend von acht Wochen auf zehn Tage verkürzt.
Um den geringeren Lohn während der Familienpflegezeit auszugleichen, kann ein Darlehen beantragt werden - pandemiebedingte Einkommensausfälle werden bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nicht berücksichtigt.
Erweiterung der Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause betreut werden, haben einen monatlichen Anspruch auf 125 Euro Entlastungsleistungen. Aufgrund der aktuellen Situation ist dieser Betrag nun flexibler einsetzbar. Versorgungsengpässe können, sofern sie coronabedingt auftreten, durch andere Hilfen wie Nachbarschaftshilfen überbrückt und der Entlastungsbetrag hierfür gezielt eingesetzt werden.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 besteht außerdem die Möglichkeit, die Ansparung bisheriger nicht in Anspruch genommener Entlastungsleistungen einmalig um drei Monate bis 30. September zu verlängern.
Bis zu 2.418 Euro Zuschuss zur Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen
Generell gilt: Ist es Angehörigen vorübergehend nicht möglich, ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Normalerweise übernimmt die Pflegekasse jährlich, für die Dauer von acht Wochen, Kosten von bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären und/oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Um quarantänebedingte Engpässe in den Einrichtungen während der Pandemie zu überbrücken, kann die (Kurzzeit-)Pflege während der Pandemie, vorübergehend und auf 14 Tage begrenzt (in Ausnahmefällen länger), auch in stationären Einrichtungen der Rehabilitation und in Krankenhäusern stattfinden. Außerdem haben Pflegebedürftige einen erhöhten Anspruch auf bis zu 2.418 Euro für die Kurzzeitpflege, wenn diese in stationären Rehabilitations- und medizinischen Vorsorgeeinrichtungen geleistet wird.
Das Kurzzeitpflegegeld ist bis Ende September weiterhin zu 100 Prozent mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinierbar. Somit ergeben sich insgesamt bis zu 4.030 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zur Rehabilitation oder medizinischen Vorsorge.
Pflegegeldzahlungen ohne verpflichtende Beratungsbesuche gesichert
Um das Infektionsrisiko für alle beteiligten Personen zu senken, werden vorübergehend die verpflichtenden Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger ausgesetzt. Grundsätzlich sind Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2-5, die zu Hause gepflegt werden, gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen. Ohne den jeweiligen Nachweis kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. Da bis vorläufig Ende September keine Beratungsbesuche stattfinden werden, benötigt die Pflegekasse keinen Nachweis. Das Pflegegeld wird trotzdem ohne Abzüge weiter ausgezahlt.
Pflegegradbestimmung ohne Hausbesuche des Medizinischen Diensts
Da besonders bei älteren Menschen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, verzichten auch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) vorrübergehend auf Hausbesuche. Sollte also eine Beurteilung des Pflegegrads notwendig sein, wird die Begutachtung kontaktlos per Telefon stattfinden. Als Grundlage werden dabei die bereits vorliegenden Krankenakten genutzt und durch Telefoninterviews mit dem Pflegebedürftigen und dessen Bezugspersonen ergänzt. Hierzu wird vorab ein Termin vereinbart. Wie bei einem persönlichen Gespräch auch, sollte der Telefontermin im Vorfeld gut vorbereitet und gemeinsam mit einer Vertrauensperson geführt werden. Wiederholungsgutachten zur Feststellung eventueller Änderungen im Pflegegrad finden jedoch aktuell nicht statt.
Aufgrund der aktuellen Situation ist es möglich, dass sich die Rückmeldung durch den MDK verzögert. Normalerweise bestehende Rückmeldungsfristen sind daher vorrübergehend ausgesetzt. Ausnahmen bilden Eilbegutachtungen.
Erhöhter Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Vor Corona bekamen Pflegebedürftige für die häusliche Pflege und Versorgung monatlich die Kosten von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von bis zu 40 Euro erstattet. Dazu zählen Einmalhandschuhe, Mundschutze, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen sowie Hand- und Flächendesinfektionsmittel.
Rückwirkend ab dem 01. April 2020 und bis zunächst zum 30. September 2020 gilt ein abweichender monatlicher Höchstbetrag von bis zu 60 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Pflegebedürftige benötigen dazu keinen gesonderten Antrag und können die Rechnung wie gewohnt bei der Pflegekasse einreichen. Wichtig ist, dass das Rechnungsdatum im angegebenen Zeitraum liegt.
Nach Krankenhausaufenthalt: Längere Gültigkeit von Verordnungen
Um pflegebedürftigen Personen nach einem Krankenhausaufenthalt zusätzliche Arztbesuche während der Pandemie zu ersparen, wurden einige Lockerungen bei Verordnungen vorübergehend ermöglicht. Das ärztliche Klinikpersonal hat aktuell die Möglichkeit, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, ambulanter Palliativversorgung, Soziotherapie sowie von Heil- und Hilfsmitteln für bis zu 14, statt wie zuvor 7 Tage, auszustellen. Ebenso dürfen größere Mengen an Arzneimitteln mitgegeben werden als bisher gesetzlich vorgesehen.
In puncto Verordnungen gilt aber zu beachten: Rezepte und Folgeverordnungen für Arzneimittel, Krankenpflege, Hilfsmittel und Transporte werden seit dem 01. Juli 2020 nicht mehr telefonisch erteilt, wie zu Beginn der Pandemie noch möglich.
Krankentransporte von COVID-19 Patienten ohne Genehmigung der Kassen möglich
Sollte ein Krankentransport notwendig sein und die zu pflegende Person ist nachweislich an COVID-19 erkrankt, wird vorübergehend keine Genehmigung der Krankenkasse vorab benötigt. Selbes gilt auch dann, wenn der Patient unter behördlich angeordneter Quarantäne steht.
Pflegeschulungen finden digital oder per Telefon statt
Wie bei anderen Hausbesuchen, wird aufgrund der aktuellen Pandemie auch bei Pflegeschulungen momentan auf persönlichen Kontakt zur Reduzierung des Infektionsrisikos verzichtet. Notwendiges Pflege-Fachwissen können Angehörige aber trotzdem über die Pflegekassen durch Telefon- oder Video-Schulungen erhalten. Es werden aber auch vermehrt Online-Angebote zum Beispiel von den Johannitern oder der AOK Nordwest zur Verfügung gestellt. Video-Schulungen der Pflegekassen sollen noch bis Ende des Jahres als Ersatz dienen.
Anerkennungsprämie für pflegende Angehörige in Mecklenburg-Vorpommern
Muss eine Person die Pflege eines Angehörigen übernehmen, weil bedingt durch die Corona-Pandemie Pflege-Einrichtungen und vergleichbare Institutionen schließen mussten, steht ihr in Mecklenburg-Vorpommern eine einmalige Anerkennungsprämie in Höhe von 500 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass der pflegebedürftige Angehörige mindestens den Pflegegrad 1 hat und die pflegende Person ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat. Ebenso wird vorausgesetzt, dass der pflegende Angehörige vor der Pflegeübernahme berufstätig war, ihm also durch die Pflege Verdienstausfälle entstehen und dass er die Pflegeleistung selbst und in den eigenen Häuslichkeiten übernimmt. Um von der Prämie zu profitieren, muss ein Antrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.
Quelle: VP Verband Pflegehilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ots)