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Sommertest 2013: Das Risiko schwimmt mit

Archivmeldung vom 16.07.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.07.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/TÜV Rheinland AG"
Bild: "obs/TÜV Rheinland AG"

Pünktlich zur Sommerzeit haben die Prüfer von TÜV Rheinland in beliebten europäischen Urlaubsregionen eingekauft: An Strandbuden oder in Souvenirshops haben sie insgesamt 50 aufblasbare Schwimmtiere, Wasserspielzeug, Luftmatratzen und Schwimmsitze für Babys eingekauft und anschließend im Labor getestet. Die Messlatte: die europäischen Mindeststandards. Das Ergebnis: 20 von 50 Badeartikeln dürften in der Europäischen Union gar nicht verkauft werden. Sie erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit nicht. Bereits zum vierten Mal hat TÜV Rheinland den Urlaubstest durchgeführt: 2009 fielen über 60 Prozent der gekauften Artikel durch, 2010 über 35 Prozent und auch 2012 erfüllten knapp 40 Prozent der Produkte nicht einmal die Mindestanforderungen der Europäischen Union an die Verkehrsfähigkeit.

Auch wenn im Vergleich zu den vergangenen Jahren ein leicht positiver Trend zu erkennen ist, gibt es weiter gefährliche Artikel zu kaufen. In sechs Fällen fanden die Tester verbotene "Schwimmsitze" für Babys und kleine Kinder. In verschiedenen dieser Modelle könnten die Kinder aus dem Sitz rutschen. Bei anderen Schwimmsitzen besteht das Risiko, dass die Kinder im Wasser sofort kentern, weil die Sitzposition zu hoch ist und das Kind dadurch zu weit aus dem Wasser ragt. TÜV Rheinland-Expertin Christiane Reckter, die Schwimmlernhilfen auf ihre Sicherheit hin überprüft: "Diese aufblasbaren Schwimmsitze sind lebensgefährlich. Sie gaukeln den Eltern Sicherheit vor, die sie so aber gar nicht bieten. Deshalb sind solche Sitze absolut verboten. Sichere Schwimmlernhilfen oder Kinderschwimmsitze dürfen nicht wie buntes Wasserspielzeug gestaltet sein." Zudem müssen sie mit Benutzungs- und Sicherheitshinweise gekennzeichnet sein und die Anforderungen der Normenreihe EN 13138-1 bzw. EN 13138-3 erfüllen. Das muss auch so auf der Verpackung und dem Produkt stehen. Die verbotenen Schwimmsitze hat TÜV Rheinland unverzüglich den Behörden gemeldet.

Gekauft haben die Fachleute von TÜV Rheinland die aufblasbaren Wasserspielzeuge zwischen Mai und Juli in Deutschland, Belgien, Griechenland, Italien, den Niederlanden und Spanien zum Preis von maximal 10 Euro. Anschließend wurden die Produkte in Prüflaboratorien auf ihre Verkehrsfähigkeit und Sicherheit hin untersucht. Im Mittelpunkt standen dabei mechanische und chemische Prüfungen sowie die Kennzeichnungen der Produkte und die notwendigen Warnhinweise. Unter den 50 geprüften Produkten waren neben den sechs verbotenen Schwimmsitzen für Kinder weitere fünf aufblasbare Spielsachen, bei denen sich im Zugversuch verschluckbare Kleinteile (Ventilstöpsel) lösten, und sechs Wasserspielzeuge, in denen sich unerlaubt hohe Mengen verschiedener Schadstoffe fanden.

Die hohen Belastungen mit Phthalat-Weichmachern stellen eine unsichtbare Gefahr dar. Sie lagen über den für Spielzeug als Grenzwert erlaubten Konzentrationen. Phtalate stehen im Verdacht, hormonell zu wirken und krebserregend zu sein. Weitere Produkte enthielten erhöhte Werte an Polycyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Auch diese stehen im Verdacht, Krebs zu verursachen und sind toxisch. Technisch sind diese Stoffe vermeidbar.

Bei weiteren drei Produkten fanden die Prüfer auch irreführende und damit gefährliche Kennzeichnungen und bei mehreren Prüflingen eine nicht normgerechte Umsetzung der Warnhinweise oder anderer vorgeschriebener Beschriftungen. Die Fachleute konnten teilweise einen Zusammenhang zwischen der Sorgfalt beim Umgang mit den formellen Vorschriften und der Güte des Produktes feststellen: Wenn in der Gebrauchsanweisung oder bei den Warnhinweisen bereits Druckfehler oder eine mangelhafte Ausführung festgestellt wurden, dann hatte das dazu gehörige Produkt meist auch ein Sicherheitsproblem.

Generell empfehlen die Fachleute von TÜV Rheinland besser bei sicheren Quellen und bei großen Handelsketten zu kaufen, die über eine Qualitätssicherung verfügen. Auch können Urlauber schon beim Kauf einige Dinge selbst kontrollieren: Riechen die Kunststoffprodukte extrem stark und unangenehm? Besitzen die Spielzeuge scharfe Kanten und ist der Kunststoff extrem dünn? Dann heißt es besser: Finger weg und das Geld sparen.

Als Prüfgrundlage für den Sommertest 2013 dienten den Experten lediglich die Mindestvorgaben europäischer Sicherheitsnormen, die jedes der Produkte erfüllen muss, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verkauft werden sollen. Dazu zählen insbesondere die Sicherheitsvorgaben für Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG in Verbindung mit den Normen der Reihe EN 71), die Chemikalienverordnung REACH 1907/2006 EG (Anhang XVII; Verbot von bestimmten Phthalaten) sowie die Norm EN 13138-1 bzw. EN 13138-3 für Auftriebshilfen zum Schwimmen lernen.

Alle Ergebnisse des TÜV Rheinland-Tests sind abrufbar unter www.tuv.com/sommertest im Internet. Dort finden sich auch weitere Hinweise für Verbraucher zum Kauf von aufblasbaren Wasserspielzeug und Schwimmlernhilfen.

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)

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