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Seit 1. Januar 2020: Steuerklasse kann mehrmals im Jahr gewechselt werden

Archivmeldung vom 14.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"

Ehegatten und Lebenspartner konnten bislang einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln.

Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern und damit die für sie steuergünstigste Kombination wählen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Details im Kurz-Überblick.

Steuerklassenwechsel: Das ist neu ab 1. Januar 2020

  • Ehepartner und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrfach pro Jahr wechseln.
  • Das geht über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es in Papierform bei jedem Finanzamt gibt oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium.
  • Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den gilt die neue Kombination ab dem 1. April.
  • Wichtig: Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft wäre.

Steuerklassenwechsel: So war es früher

  • Ehepaare und Lebenspartner konnten einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln, nämlich 3 und 5 oder 4 und 4 (mit oder ohne Faktor).
  • Ein zweiter Wechsel war nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
  • wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstarb,
  • bei einer dauerhaften Trennung oder
  • wenn ein Ehepartner bzw. Lebenspartner arbeitslos wurde oder nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte.
  • Wer seine Steuerklassen bis zum 30. November änderte, für den galt die neue Kombination rückwirkend fürs ganze Jahr.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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