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Absprachen kleiner Unternehmen können gegen das Kartellrecht verstoßen

Archivmeldung vom 15.11.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Unzulässige Kartelle sind keine Seltenheit. Dass dabei vor allem große Unternehmen im Licht der Öffentlichkeit stehen, ergibt sich aus der Größe ihres Marktes und der Höhe der Strafen. Kleine und mittlere Unternehmen können aber auch betroffen sein. Und da sie oft keine Rechtsabteilung haben, fällt es ihnen besonders schwer einzuschätzen, was zulässig ist und was nicht.

„Denn jede Kooperationsvereinbarung außerhalb der eigenen Organisation, jede Einkaufsgemeinschaft und jede Absprache mit einem Mitbewerber kann die Grenze des Zulässigen überschreiten“, erläutert Ingrid Burghardt-Richter, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht von FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf. „Dann drohen kräftige Geldbußen und die Abschöpfung der erzielten Mehrerlöse.“

Kartellabsprachen bringen den Willen der beteiligten Unternehmen zum Ausdruck, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten. Da kann es z.B. um einheitliche Preise gehen, um eine Aufteilung der Verkaufsgebiete oder einen gemeinsamen Einkauf. Für die Beteiligten entfällt damit die Ungewissheit darüber, wie die Mitbewerber künftig reagieren. Das schafft innerhalb der Gruppe, welche die Absprache getroffen hat, Sicherheit. Dritte, insbesondere Konkurrenten, stehen dann einem geschlossenen Kreis gegenüber, was ihre Chancen erheblich beeinträchtigen kann. Verbotene Kartellabreden finden sich auch in manchen Lizenz- oder Vertriebsverträgen.

„Kartellvereinbarungen brauchen nicht schriftlich dokumentiert zu sein; es genügt die kollegiale, mündliche Absprache am Rande einer Informationsveranstaltung oder einer Messe“, warnt Burghardt-Richter, „entscheidend ist, ob sich die beteiligten Unternehmer rechtlich an die Absprache gebunden fühlen oder nicht.“ Es kommt einzig darauf an, ob das spätere Wettbewerb beschränkende Verhalten auf ein bewusstes Zusammenwirken zurückgeführt werden kann.

Vom Kartellverbot ausgenommen sind bestimmte Vereinbarungen, wenn sie unter eine der von der EU erlassenen sogenannten Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) fallen. Sie privilegieren bestimmte Absprachen in den Bereichen Vertrieb, Forschung und Entwicklung, Technologietransfer und Spezialisierung sowie in der Kfz-Branche. In den Genuss solcher Freistellungen kommen Unternehmen nur, wenn sie bestimmte Marktanteile (i.d.R. 30 %) nicht überschreiten.

Weil kleine und mittlere Unternehmen gerade wegen ihrer Größe unter Wettbewerbsnachteilen leiden, enthält das deutsche Recht für sie zusätzliche Ausnahmen vom strengen Kartellverbot. So sind Wettbewerb beschränkende Absprachen dann vom Verbot freigestellt, wenn sie gleichzeitig Wettbewerb fördernde Wirkungen haben, welche die nachteiligen Folgen überwiegen. Ein Beispiel: Mehrere kleine Unternehmen bündeln ihre Vermarktungsaktivitäten, um überhaupt am Markt mithalten zu können. Akzeptiert wird auch, dass sich mehrere kleine Unternehmen zusammentun, um beim Einkauf Rabatte zu erzielen, sofern sie diese an ihre Kunden weitergeben.

„Voraussetzung ist bei solchen Ausnahmen immer, dass der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist dafür primär der Marktanteil“, betont Kartellrechtsexpertin Burghardt-Richter, „kritisch wird es nach der Praxis des Bundeskartellamtes, wenn der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen, die eine Absprache getroffen haben, in ihrem Marktsegment oberhalb von 10 bis 15 Prozent liegt. Bloße Preisabreden sind allerdings (fast) immer unzulässig.“

Trotz dieser Erleichterungen, die der deutsche Gesetzgeber für den Mittelstand beibehalten hat, sind Verantwortung und Risiko auch für diese Unternehmen gestiegen: Zulässige Kooperationen müssen nicht mehr bei den Kartellbehörden angemeldet werden. Damit haben die Unternehmen selber zu bewerten, ob eine Vereinbarung rechtlich zulässig ist oder ob sie doch unter das Kartellverbot fällt - eine gefährliche Gratwanderung angesichts dieser selbst für Juristen äußerst komplexen Materie.

Quelle: Pressemitteilung FPS Fritze Paul Seelig

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