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KiTa-Anmeldung und Impfungen - was darf die KiTa fragen, was müssen Eltern beantworten?

Archivmeldung vom 22.06.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.06.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Martin Berk / pixelio.de
Bild: Martin Berk / pixelio.de

Der Impfexperte und gesundheitspolitische Sprecher der Deutschen Mitte (DM) veröffentlichte den nachfolgenden Beitrag auf seiner Internetseite. Er schreibt darin wie folgt: "Seitdem die Bundesregierung jetzt Eltern, die bei der Anmeldung ihres Kindes bei der KiTa keine Impfberatung nachweisen können, erstens die Denunziation durch die KiTa, zweitens eine Impfberatung durch die Gesundheitsbehörden und drittens im schlimmsten Falle sogar € 2500 als Bußgeld androht, ist die KiTa-Anmeldung Thema. Was dürfen KiTas eigentlich fragen und was müssen Eltern antworten?"

Da hier die Zuständigkeiten von Bundes- und Landesgesetzen tangiert sind, gelten die meisten der nachstehenden Punkte so nur für KiTas in Bayern:

  • angegeben werden muss, dass eine Impfberatung entsprechend dem § 34, Absatz 10 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stattgefunden hat - das IfSG ist ein Bundesgesetz, diese Regelung gilt also in allen Bundesländern. Die KiTa muss auf Ihrem Formular die Rechtsgrundlage dieser Frage - eben das IfSG - aufführen.

  • angegeben werden muss nicht, ob und ggf. gegen welche Erkrankungen das Kind schon geimpft wurde - das heißt, der Impfpass muss definitiv nicht vorgelegt werden. Die KiTas dürfen diese Frage zwar stellen, müssen dann aber

    • ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Antwort auf diese Frage freiwillig ist (Art. 15 Abs 2 BayDSG) - dies muss bei Formularen mit mehreren Erklärungen hervorgehoben werden (Art. 15 Abs. 4 BayDSG).

    • ausdrücklich auf den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, auf die Empfänger vorgesehener Übermittlungen und auf eventuelle Rechtsfolgen hinweisen (Art. 15 Abs 2 BayDSG).

  • Fragen nach der Durchführung der letzten fälligen, altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchung sind zulässig, die KiTa muss in ihrem Formular dann aber auf die Rechtsgrundlage dieser Frage hinweisen (BayKiBiG, Art. 9 a, Abs. 2). Das U-Heft muss in keinem Fall vorgelegt werden.

Literatur

Bayerisches Datenschutzgesetz. Abruf 06.06.2017

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kinder n Kindergärten, anderen Kindertagesstätten und in Tagespflege (BayKiBiG). Abruf 06.06.2017

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Abruf 06.06.2017

Quelle: Impfkritik.de / Impf-info.de Dr. med. Steffen Rabe

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