Steuerhinterziehung durch eBay Handel?
Archivmeldung vom 27.01.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlUnwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser einfache Leitsatz ist in der Praxis manchmal schwierig zu beherzigen, insbesondere wenn es um eine so komplexe Materie wie das Internet und das Steuerrecht geht. Wer seine steuerrechtlichen Pflichten vernachlässigt, wozu die Abgabe von Steuererklärungen und die Angabe aller steuerpflichtigen Umsätze gehört, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen und Zinsen, sondern macht sich unter Umständen auch wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Während es in den Zeiten des regulären Warenhandels noch recht eingängig war,
wann die Grenze zu einer für den Fiskus relevanten Tätigkeit durchbrochen war,
ist diese Beurteilung seit der Verbreitung von Internet-Marktplätzen,
insbesondere seit die Beherrschung von eBay bereits im Vorschulalter zu den
Grundfertigkeiten gehört, schwierig geworden.
Insbesondere bayerische
Finanzbehörden wurden daher bereits Mitte 2006 vom bayerischen Landesamt für
Steuern dazu aufgefordert, verstärkt Anfragen an Internetauktionshäser zu
richten. Mittels dieser Anfragen soll ermittelt werden, in welchen Fällen sich
hinter Internettransaktionen steuerlich relevante Vorgänge verbergen. Darüber
hinaus setzt die Finanzverwaltung den Web-Crawler Xpider ein, um verdeächtige
Transaktionen aufzuspüren. Die sogenannten „Power-Seller“ bei eBay wurden
bereits im September 2005 von eBay dazu aufgefordert, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu hinterlegen und damit ihre steuerliche
Erfassung zu dokumentieren. Doch auch im Bereich zwischen den
Gelegenheitsverkäufern, die sich lediglich von Gegenständen des persönlichen
Gebrauchs trennen und den Powersellern haben zahlreiche Verkäufer auf
Internetplattformen bereits die steuerlichen Schwellenwerte durchbrochen und
bewegen sich auf höchst unsicherem Terrain.
Steuerrechtlich ist zwischen
den Bereich des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts zu
unterscheiden. Wer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist ist zwar in
der Regel auch einkommensteuerpflichtig, umgekehrt muss das aber nicht gelten.
So bestehen umsatzsteuerlich bestimmte Grenzwerte (Kleinunternehmerregelung),
bei deren Unterschreiten keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Aber auch hier
steckt der Teufel im Detail. Wer nämlich, ohne Umsatzsteuer zu schulden,
Umsatzsteuer ausweist, muss diese gleichwohl an den Staat abführen. Während im
Umsatzsteuerrecht also fest umrissene Grenzen existieren (zu den Details in
einem der folgenden Beiträge), bestehen solche festen Grenzen im Bereich der
Einkommensteuer nicht. Hier fällt eine Tätigkeit dann unter die Steuerpflicht
wenn sie "gewerblich" sind. Das sind sie nach der Auffassung der
Finanzverwaltung und der Gerichte, wenn die Tätigkeit (1) selbständig, d.h.
durch Handeln auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, (2) nachhaltig, d.h.
berufsmäßig, als eine auf Fortsetzung oder Wiederholung ausgerichtete Tätigkeit,
(3) mit Gewinnerzielungsabsicht und (4) unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr.
Für den Internethändler, stellt sich nun vor
allem die Frage, wann seine Tätigkeit als nachhaltig anzusehen ist. Dieser
Begriff ist seit jeher – und nicht nur im Bereich des Internethandels –
umstritten und in höchstem Maße Auslegungsfähig. Während es beim
Grundstückshandel eine mehr oder minder feste, von der Rechtsprechung gezogene
Grenze bei drei Grundstücken gibt, fehlt eine solche Leitschnur für andere
Veräußerungsgeschäfte. Generell muss man Nachhaltigkeit und damit eine
Steuerpflicht wohl bejahen, wenn der Verkäufer wiederholt neue oder neuwertige
Gegenstände zum Kauf anbietet. Bei Gebrauchtwaren liegt eine Nachhaltigkeit vor,
wenn ein gezielter An- und Verkauf solcher Waren betrieben wird, wogegen die
üblichen "Entrümpelungen" nicht unter die Steuergesetze fallen. Da die Grenzen
jedoch in allen Fällen sehr vaage sind, empfielt sich ein frühzeitiges Gespräch
mit einem Berater. Ist die Grenze zur Gewerblichkeit bereits durchbrochen rettet
nur die Selbstanzeige vor der Strafverfolgung.
Quelle: Pressemitteilung IT-Recht-Kanzlei