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Steuerhinterziehung durch eBay Handel?

Archivmeldung vom 27.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser einfache Leitsatz ist in der Praxis manchmal schwierig zu beherzigen, insbesondere wenn es um eine so komplexe Materie wie das Internet und das Steuerrecht geht. Wer seine steuerrechtlichen Pflichten vernachlässigt, wozu die Abgabe von Steuererklärungen und die Angabe aller steuerpflichtigen Umsätze gehört, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen und Zinsen, sondern macht sich unter Umständen auch wegen Steuerhinterziehung strafbar.

Während es in den Zeiten des regulären Warenhandels noch recht eingängig war, wann die Grenze zu einer für den Fiskus relevanten Tätigkeit durchbrochen war, ist diese Beurteilung seit der Verbreitung von Internet-Marktplätzen, insbesondere seit die Beherrschung von eBay bereits im Vorschulalter zu den Grundfertigkeiten gehört, schwierig geworden.

Insbesondere bayerische Finanzbehörden wurden daher bereits Mitte 2006 vom bayerischen Landesamt für Steuern dazu aufgefordert, verstärkt Anfragen an Internetauktionshäser zu richten. Mittels dieser Anfragen soll ermittelt werden, in welchen Fällen sich hinter Internettransaktionen steuerlich relevante Vorgänge verbergen. Darüber hinaus setzt die Finanzverwaltung den Web-Crawler Xpider ein, um verdeächtige Transaktionen aufzuspüren. Die sogenannten „Power-Seller“ bei eBay wurden bereits im September 2005 von eBay dazu aufgefordert, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu hinterlegen und damit ihre steuerliche Erfassung zu dokumentieren. Doch auch im Bereich zwischen den Gelegenheitsverkäufern, die sich lediglich von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs trennen und den Powersellern haben zahlreiche Verkäufer auf Internetplattformen bereits die steuerlichen Schwellenwerte durchbrochen und bewegen sich auf höchst unsicherem Terrain.

Steuerrechtlich ist zwischen den Bereich des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts zu unterscheiden. Wer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist ist zwar in der Regel auch einkommensteuerpflichtig, umgekehrt muss das aber nicht gelten. So bestehen umsatzsteuerlich bestimmte Grenzwerte (Kleinunternehmerregelung), bei deren Unterschreiten keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Wer nämlich, ohne Umsatzsteuer zu schulden, Umsatzsteuer ausweist, muss diese gleichwohl an den Staat abführen. Während im Umsatzsteuerrecht also fest umrissene Grenzen existieren (zu den Details in einem der folgenden Beiträge), bestehen solche festen Grenzen im Bereich der Einkommensteuer nicht. Hier fällt eine Tätigkeit dann unter die Steuerpflicht wenn sie "gewerblich" sind. Das sind sie nach der Auffassung der Finanzverwaltung und der Gerichte, wenn die Tätigkeit (1) selbständig, d.h. durch Handeln auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, (2) nachhaltig, d.h. berufsmäßig, als eine auf Fortsetzung oder Wiederholung ausgerichtete Tätigkeit, (3) mit Gewinnerzielungsabsicht und (4) unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Für den Internethändler, stellt sich nun vor allem die Frage, wann seine Tätigkeit als nachhaltig anzusehen ist. Dieser Begriff ist seit jeher – und nicht nur im Bereich des Internethandels – umstritten und in höchstem Maße Auslegungsfähig. Während es beim Grundstückshandel eine mehr oder minder feste, von der Rechtsprechung gezogene Grenze bei drei Grundstücken gibt, fehlt eine solche Leitschnur für andere Veräußerungsgeschäfte. Generell muss man Nachhaltigkeit und damit eine Steuerpflicht wohl bejahen, wenn der Verkäufer wiederholt neue oder neuwertige Gegenstände zum Kauf anbietet. Bei Gebrauchtwaren liegt eine Nachhaltigkeit vor, wenn ein gezielter An- und Verkauf solcher Waren betrieben wird, wogegen die üblichen "Entrümpelungen" nicht unter die Steuergesetze fallen. Da die Grenzen jedoch in allen Fällen sehr vaage sind, empfielt sich ein frühzeitiges Gespräch mit einem Berater. Ist die Grenze zur Gewerblichkeit bereits durchbrochen rettet nur die Selbstanzeige vor der Strafverfolgung.

Quelle: Pressemitteilung IT-Recht-Kanzlei

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