Risiko Familienbetrieb – kein Anspruch auf Sozialleistungen
Archivmeldung vom 28.10.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBöse Überraschung für mitarbeitende Familienangehörige: Trotz gezahlter Abgaben kein Anspruch auf Arbeitslosengeld / Fiskus stuft Angehörige als Mitunternehmer ein /ComputerPartner rät: Ansprüche prüfen und unnötig gezahlte Beiträge zurückfordern
In vielen Unternehmen arbeiten
Familienangehörige als offenbar sozialversicherungspflichtige und
steuerlich anerkannte Angestellte mit. Aber wer Familienmitglieder in
der eigenen Firma beschäftigt, kann unter Umständen eine böse
Überraschung erleben: Obwohl alle Abgaben gezahlt worden sind, haben
die Angehörigen oft keine Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche
Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld. Darauf weist die
IT-Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe
(43/2005, EVT 27. Oktober) hin. Der Grund: In vielen
Familienbetrieben liegen häufig sozialversicherungsfreie
Beschäftigungsverhältnisse vor, ohne dass diese erkannt werden.
„Probleme gibt es immer dann“, so Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald
gegenüber ComputerPartner, „wenn Familienangehörige vom Fiskus als
Mitunternehmer eingestuft werden.“ Die Einordnung in die Kategorie
„Mitunternehmer“ setzt dabei voraus, dass der mitarbeitende
Familienangehörige einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen ausübt
beziehungsweise am Erfolg oder Misserfolg der Firma beteiligt ist.
Dabei muss ein unter steuerlichen Aspekten anerkanntes
Beschäftigungsverhältnis nicht notwendigerweise auch
sozialversicherungspflichtig sein. So kann beispielsweise das einem
Arbeitgeber typische Weisungsrecht bei einem Ehegatten-
Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich äußerst
zweifelhaft sein, wenn weitere Indizien hinzukommen, wie etwa ein
gemeinsames geschäftliches Bankkonto mit beiderseitiger
Verfügungsberechtigung oder gemeinsame Unterschriften unter
Verträgen.
„Ebenso hält ein familiäres Beschäftigungsverhältnis, bei dem der
Angestellte das eigentliche Know-how besitzt und der Arbeitgeber
lediglich die offizielle Geschäftsführung ausübt, unter
sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel dem so genannten
Fremdvergleich mit einem normalen Arbeitnehmer nicht stand“,
erläutert Grunewald. „Und auch das schrankenlose Agieren des
vermeintlichen Angestellten in Kombination mit Umsatzbeteiligung,
Kontoberechtigung und Eigentum des Betriebsgebäudes kann
steuerrechtlich als Arbeitsverhältnis, sozialversicherungsrechtlich
jedoch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.“
ComputerPartner rät: Mitarbeitende Familienangehörige, die
Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, sollten in jedem Fall
prüfen, ob die oben genannten Aspekte auf sie zutreffen. Dies gibt
entweder die Sicherheit, Ansprüche tatsächlich erworben zu haben und
entsprechend versichert zu sein, oder aber eröffnet die Chance,
unnötig gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen.
Quelle: Pressemitteilung ComputerPartner