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Gastronomie im Lockdown: Speisen zur Mitnahme können problemlos in Kundenbehältnisse gefüllt werden

Archivmeldung vom 30.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Alexander Hauk / alexander-hauk.de / pixelio.de
Bild: Alexander Hauk / alexander-hauk.de / pixelio.de

Der erneute Quasi-Lockdown ab dem 2. November setzt viele Gastronomen wirtschaftlich stark unter Druck. Außerhaus-Angebote sind eine wichtige Möglichkeit, die Verluste in der Covid-19-Pandemie zu reduzieren. Um unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden, möchten viele Kunden gern eigenes Geschirr oder Transportbehältnisse verwenden.

Doch manche Gastronomen sind unsicher, ob dies zulässig ist. Dr. Sieglinde Stähle vom Lebensmittelverband kann hier beruhigen: "Auch in Corona-Zeiten ist es grundsätzlich zulässig und möglich, wenn ein paar zusätzliche Regeln der Lebensmittelhygiene beachtet werden."

Wenn ein Kunde seine eigenen Behältnisse mitbringt, so müsse vor allem darauf geachtet werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden. "Das Kundengeschirr darf nicht durch den ganzen Betrieb wandern, sondern muss an einer Stelle gehalten, befüllt und verschlossen werden", so Stähle. Auch rechtlich trägt der Gastronom keine Verantwortung, wenn das Kundengeschirr ungeeignet ist oder zum Beispiel ungewünschte Stoffe abgibt.

Die wichtigsten Regeln, die ein Gastronom kennen und beachten muss, wenn er seine Speisen in Kundenbehältnisse abfüllt, stehen im kostenlosen Merkblatt, das unter https://ots.de/9aZrZu heruntergeladen werden kann.

Lebensmittelverband Deutschland e. V.

Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette "von Acker bis Teller", aus Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Handel und Gastronomie an. Daneben gehören zu seinen Mitgliedern auch private Untersuchungslaboratorien, Anwaltskanzleien und Einzelpersonen.

Quelle: Lebensmittelverband Deutschland e.V. (ots)

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