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Finanzamt muss für Schäden durch selbst verschuldete Fehler einstehen

Archivmeldung vom 15.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Mit 5,9 Millionen Einsprüchen gegen Steuerbescheide im Jahr 2006 sieht sich der Fiskus mit einem neuen traurigen Rekord konfrontiert. Diese gerade veröffentlichte Zahl lässt auch viele Fälle erwarten, bei denen Steuerzahlern durch einen fehlerhaften Bescheid ein Schaden entsteht.

„Auch wer Einspruch einlegt, muss in der Regel erst einmal zahlen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Holger Ehlers von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg, „da können für die Betroffenen schnell zu Unrecht Zinsen für die Finanzierung, Steuerberaterkosten etc. anfallen.“ Ganz schlimm kann es sogar werden, wenn es um Finanzamtsbescheide für Investitionszulagen geht. „Wird eine solche fälschlicherweise versagt, können notwendige Anschaffungen scheitern und damit wichtige Aufträge verloren gehen“, betont Ehlers.

Das muss niemand hilflos hinnehmen, denn über die so genannte Amtshaftung kann die Finanzverwaltung zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein. „Allerdings muss der Betroffene beweisen können, dass der Schaden auslösende Bescheid auf einem schuldhaft fehlerhaften Verhalten eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung beruht“, mahnt Ehlers. Und diese Beweisführung geht, kommt sie vor Gericht, eigene Wege. Denn für die Amtshaftung sind die Zivilgerichte zuständig. Ehlers: „Dann hat sich ein Zivilrichter mit steuerrechtlichen Fragen zu befassen, was nicht unbedingt zu seinem beruflichen Fachgebiet gehören muss.“

Trotzdem gilt auch hier der Grundsatz: Nur wer wagt, gewinnt! Was die Gerichte als schuldhaftes Verhalten seitens der Finanzverwaltung einstufen, zeigen einige Beispiele: So hat ein Finanzamt aufgrund einer Namensverwechslung eine Steuernachforderung in Höhe von seinerzeit 150.000 DM erhoben – natürlich zu Unrecht. In einem anderen Fall hatte der Mitarbeiter des Finanzamtes bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages den für eine bestimmte Position im letzten Kalenderjahr eingegebenen Betrag nicht gelöscht. Oder ein Sachbearbeiter des Finanzamtes hatte sich bei Erlass des fehlerhaften Steuerbescheides nicht rechtzeitig über eine anzuwendende Rechtsänderung informiert, bzw. er war seitens des Finanzamtes nicht darüber informiert worden.

Ein deutliches Fehlverhalten lag auch in einem Fall vor, bei dem der Steuerpflichtige selbst zu seinem Nachteil einen überhöhten Ertragsanteil für seine Rente angegeben hatte. Hier entschieden die Richter, dass die Ermittlung des Ertragsanteils keine Sachverhaltsfrage sei, an deren Aufklärung der Steuerpflichtige mitzuwirken habe. Es handele sich vielmehr um dem Finanzamt obliegende Rechtsanwendungen. „Hieraus darf allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass das Finanzamt verpflichtet ist, ordnungsgemäß ausgefüllte Steuererklärungen auf alle nur denkbaren Fehlerquellen hin zu überprüfen“, warnt FPS-Steuerrechtsexperte Ehlers, „hier sind auch die Steuerpflichtigen selber in der Pflicht, wie Entscheidungen zeigen.“

Überhaupt wird von den Steuerpflichtigen ein gewisses Augenmaß gefordert, besonders wenn es um den Ausgleich der Steuerberatungskosten für ein Einspruchsverfahren geht. Ist der Fehler im anzugreifenden Bescheid so offensichtlich, dass ein einfacher Telefonanruf bei der Finanzverwaltung genügen würde, um die Berichtigung zu veranlassen, sollte er sich tunlichst darauf beschränken. Denn sonst bleibt er eventuell auf den Kosten für seinen Steuerberater sitzen.

Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Dr. Holger Ehlers

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