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Zurich warnt vor gefälschten Reisesicherungsscheinen

Archivmeldung vom 13.06.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.06.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Seit 1994 besteht in Deutschland die Pflicht zu jeder Pauschalreise auch einen Reisesicherungsschein auszuhändigen. Reisende können Dank dieser Absicherung darauf vertrauen, dass ihre Anzahlungen auch im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters nicht verloren sind. Doch immer wieder tauchen gefälschte Reisesicherungsscheine auf, die für den Reisenden wertlos sind. Die Zurich Versicherung rät Urlaubern bei der Buchung ihrer Reise daher die Angaben des Reisesicherungsscheins gründlich zu prüfen.

Handelt es sich bei dem ausgehändigten Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz. Die Urlauber müssen im schlimmsten Fall alle anfallenden Kosten selbst tragen. Nach Buchung der Reise und nach Erhalt des Reisesicherungsscheins sollten die Verbraucher unbedingt auf die Vollständigkeit der Angaben achten. Mindestangaben sind Anschrift und Telefonnummer des Versicherers sowie Informationen zum Versicherungszeitraum und zur Versicherungssumme. Ob Reisende einen gültigen Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie zudem leicht über den Reiseinformationsdienst TIP (www.tip.de) überprüfen. Zusätzlich geben die Versicherer unter der auf dem Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft über die Gültigkeit.

Genau hinschauen bei Kombi-Angeboten

Nicht über den Reisesicherungsschein abgesichert sind zudem oft die immer beliebteren Kombinationsangebote, bei denen Internetnutzer ihre Traumreise selbst aus den unterschiedlichen Angeboten der Fluggesellschaften und Hotels zusammenstellen. Und auch Reisebüros bieten immer mehr Reisen nach dem Baukastenprinzip an. Was viele nicht wissen: Hier trägt der Verbraucher das Insolvenzrisiko unter Umständen selbst. Dies trifft in vielen Fällen auch dann zu, wenn der Reisende aufgrund der übersichtlich zusammengefassten Darstellung des Angebots durch einen spezialisierten Anbieter den Eindruck hat, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Eine genaue Definition, wann eine zusammengestellte Reise mit zusammen abgerechneten Einzelleistungen als Pauschalreise zu bezeichnen ist, liegt bislang nämlich nicht vor. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Verbraucher schon bei der Buchung seiner Reiseunterlagen prüfen, ob ein Sicherungsschein vorhanden ist. Im Zweifel empfiehlt Zurich die Nachfrage im Reisebüro oder direkt beim Anbieter.

Quelle: Zurich Gruppe Deutschland (ots)

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