Neues Gesetz: Schleswig-Holsteiner brauchen Hundehaftpflichtversicherung
Archivmeldung vom 30.12.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG) regelt in Schleswig-Holstein ab 01.01.2016 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter neu. Demnach sollen alle Hundebesitzer eine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abschließen. In Artikel 1 § 6 des neuen Gesetzes heißt es: "Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten". Ausnahmen dieser Regelung gibt es nur in begründeten Einzelfällen.
Mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes wird außerdem die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde abgeschafft. Erst wenn ein Hund Menschen beißt oder andere Tiere verletzt bzw. anderweitig auffällig wird, findet eine Einstufung als gefährlich statt. Besitzer gefährlicher Hunde müssen eine Sachkundeprüfung absolvieren, um das Tier weiter zu halten. Nach zwei Jahren kann ein Wesenstest die Einstufung aufheben. Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abzuschließen.
Leistungsstarker Hundehaftpflichtschutz ab 58 Euro im Jahr
Einen umfassenden Haftpflichtschutz für einen Hund ohne Gefährlichkeitseinstufung und ohne Selbstbeteiligung gibt es ab 58 Euro im Jahr. Da Personen- und Sachschäden in die Millionen gehen können, empfiehlt CHECK24.de eine Versicherungssumme von zehn Millionen Euro. Der Vergleich verschiedener Tarife lohnt sich. Ein Wechsel spart bis zu 59 Prozent p. a. im Vergleich zum teuersten Anbieter.
Quelle: CHECK24 Vergleichsportal GmbH (ots)