Schlüsseldienst: Tür auf, Steuern runter!
Archivmeldung vom 19.06.2017
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Freigeschaltet durch André OttEin Notfall: Die Tür rauscht zu, und der Schlüssel liegt unerreichbar in der Wohnung oder im Haus. In dieser Situation sind viele auf die Hilfe eines Schlüsseldienstes angewiesen. Das kann teuer werden. Der einzige Trost: In der Regel können die Kosten für die professionellen Türöffner als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer abgesetzt werden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, was dabei zu beachten ist.
Von der Abflussrohrreinigung über Pflasterarbeiten bis zur Wärmedämmung: Die Liste der steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Handwerkertätigkeiten ist lang. Und immer wieder werden neue Arbeiten ausdrücklich in den Katalog aufgenommen. Das gilt auch für die Leistungen eines Schlüsseldienstes, so Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Damit der Fiskus die Schlüsseldienstkosten anerkennt, müssen im Allgemeinen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Schlüsseldienst muss im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des jeweiligen Steuerzahlers tätig geworden sein. Dafür kommen zum Beispiel Haus- und Wohnungs-, aber auch Gartentüren infrage.
- Der Steuerzahler muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Schlüsseldienstes vorweisen können.
- Und er muss den jeweiligen Rechnungsbetrag per Überweisung oder per Kartenzahlung beglichen haben, sodass ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden hingegen nicht akzeptiert. Das kann eventuell ein Problem sein, da manche Schlüsseldienste sofort Cash fordern. Deshalb der Tipp der VLH-Expertin: Die oder der Betroffene sollte schon bei der telefonischen Benachrichtigung des Dienstes den Wunsch nach unbarer Zahlung äußern. Die geforderte Summe sollte sich später entweder überweisen lassen; oder aber der Schlüsseldienst verfügt über ein mobiles Gerät, das Kartenzahlungen ermöglicht.
Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, gelten für den Schlüsseldiensteinsatz dieselben steuerlichen Regeln wie bei anderen haushaltsnahen Handwerkerleistungen:
- Generell sind 20 Prozent der anfallenden Arbeits- und Anfahrtskosten steuerlich absetzbar.
- Materialkosten - zum Beispiel für ein neues Schloss - erkennt das Finanzamt nicht an.
- Es können pro Jahr insgesamt maximal 1.200 Euro für haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (ots)