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Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2017

Archivmeldung vom 20.12.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: derateru / pixelio.de
Bild: derateru / pixelio.de

Zum Jahresbeginn 2017 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.

Anhebung der regulären Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus

Ab 1. Januar 2017 erhalten Bezieher einer Rente nach Erreichen der regulären Altersgrenze die Möglichkeit, während einer Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöht sich die Rente. Derzeit zahlt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr, wer über die reguläre Altersgrenze hinaus noch arbeitet und bereits eine volle Altersrente bezieht. Bei einer solchen Beschäftigung muss allerdings bisher der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöht sich dadurch nach jetziger Rechtslage nicht.

Anhebung der Altersgrenze für die Rente ab 63

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und vier Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 63 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. 2029 ist dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.200 auf 6.350 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.400 auf 5.700 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag bleibt stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.159,40 auf 1.187,45 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Altersvollrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

Mehr Rente für Pflege

Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung künftig fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden.

Bislang betrug der wöchentliche Mindestaufwand 14 Stunden. Unverändert bleibt Voraussetzung der Versicherungspflicht, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (ots)

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