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Dashcam: Kein Beweismittel!

Archivmeldung vom 02.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Dashcams mit unterschiedlicher Brennweite
Dashcams mit unterschiedlicher Brennweite

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Bilder einer im Auto installierten Dashcam, die permanent den Bereich vor oder hinter dem eigenen Auto filmt, sind vor Gericht als Beweismittel nicht verwendbar. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Amtsgericht München. Derartige Aufnahmen stellen dem Gericht zufolge einen erheblichen Verstoß gegen fremde Persönlichkeitsrechte dar.

Mit Hilfe einer sogenannten Dashcam oder Car-Cam können Autofahrer den Bereich vor beziehungsweise hinter dem eigenen PKW ständig filmen. Mancher verspricht sich davon eine bessere Beweislage im Fall eines Unfalls. Der Trend „Dashcam“ stammt aus Russland. Dort werden private Filmaufnahmen aus dem Straßenverkehr auch fleißig ins Internet gestellt. In Deutschland jedoch sieht die Rechtslage anders aus.

Der Fall: In München waren zwei PKW kollidiert, als ein Fahrer aus einem Grundstück auf eine Straße einbog. Beide Fahrer gaben unterschiedliche Unfallschilderungen ab und waren der Meinung, dass der andere schuld sei. Zeugen gab es nicht. Üblicherweise hätte man die Schuld beim Einbiegenden gesucht – schließlich hätte er den Durchgangsverkehr erst durchlassen müssen. Dieser Fahrer wollte nun mit den Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen, dass der andere schuld sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht München beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig seien – und verneinte dies. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung war das Gericht der Ansicht, dass das ständige, anlasslose Filmen fremder Personen ein Verstoß gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das Bundesdatenschutzgesetz sei. Die Überwachung öffentlicher Bereiche mit Videokameras sei nur zulässig, wenn es dafür einen konkreten Grund gebe. Die theoretische Möglichkeit eines Unfalls sei jedoch kein ausreichender Grund, um schutzwürdige Rechte Dritter zu verletzen. Die Verbreitung oder Veröffentlichung solcher Aufnahmen sei ferner nach dem Kunsturheberrechtsgesetz unzulässig, solange nicht jede gefilmte Person ihr Einverständnis gegeben habe („Recht am eigenen Bild“). Das Gericht fügte hinzu, dass ein gegenteiliges Urteil dazu führen würde, dass jeder von uns im öffentlichen Raum permanent ohne Zustimmung gefilmt werde, ohne dass es irgendeine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der Videos gebe. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei dann hinfällig.

Amtsgericht München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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