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Zu spät für die Rollläden?

Archivmeldung vom 04.09.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.09.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Es gibt im Nachbarrecht wahrscheinlich kein Thema, das nicht irgendwann einmal auch schon vor Gericht verhandelt wurde. Denn immer wieder fühlen sich Anwohner von bestimmten Verhaltensweisen gestört und prozessieren dagegen. So auch die Eigentümer einer Wohnung. Sie wollten nicht zur späten Stunde aus der Ruhe gebracht werden, weil die Nachbarn unter ihnen die elektrischen Rollläden herunterlassen. Das sollte ihnen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr untersagt werden. Doch der zuständige Richter am Amtsgericht sah keine Veranlassung, diesen Wunsch zu erfüllen.

Das Betätigen der Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung - auch noch zu Zeiten zwischen 22.30 und 23.30 Uhr, zu denen das der Beklagte getan hatte. Immerhin dauere das Schließen ja nicht ewig. Von einer Störung, die einen Unterlassungsanspruch begründe, könne hier keine Rede sein.

(Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 55 C 7723/10)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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