Trotz Rauswurf weiter da
Archivmeldung vom 08.07.2017
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Freigeschaltet durch André OttFür den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der Erwerber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.
Der Fall: Ein Ehepaar war wegen Beleidigungen, Bedrohungen und einer Körperverletzung gegenüber einem anderen Eigentümer zum Verkauf seiner Wohnung verurteilt worden. Im anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Objekt und erlaubte den Alt-Eigentümern, weiterhin dort zu wohnen. Das war natürlich nicht im Sinne der Miteigentümer gewesen, die ausdrücklich einen Auszug der Betreffenden gewollt hatten.
Das Urteil: Über zwei Gerichtsinstanzen hinweg erhielt die Eigentümergemeinschaft mit ihren Beschwerden Recht. Es sei den Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie weiter mit dem Ehepaar unter einem Dach wohnen - sei es nun als Eigentümer oder als bloße Nutzer der Wohnung. Die renitenten Alt-Eigentümer mussten deswegen ausziehen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 221/15)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)