Reiserecht: Verkürzte Verjährungsfrist oft unwirksam
Archivmeldung vom 10.03.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittLaut Gesetz verjähren Ansprüche von Urlaubern wegen Reisemängeln in zwei Jahren. Reiseveranstalter dürfen aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist festsetzen.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass Allgemeine Reisebedingungen nur gelten, wenn sie dem Kunden tatsächlich ausgehändigt und nicht nur im Reisebüro vorgelegt werden.
BGH, Az. Xa ZR 141/07
Hintergrundinformation:
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verjähren Ansprüche aus einem Reisevertrag in zwei Jahren nach Reiseende. Reiseveranstalter dürfen in ihren Geschäftsbedingungen grundsätzlich die Verjährungsfrist verkürzen. In vielen Fällen sind solche Vertragsergänzungen jedoch unwirksam – mit der Folge, dass die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Der Fall: Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist auf 12 Monate begrenzt. Ein Ehepaar hatte nach der Rückkehr von einer Reise beim Veranstalter Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht. Da dieser nicht zahlte, reichten die Urlauber Klage ein. Die Klage wurde erst nach Ablauf der 12 Monate zugestellt. Der Veranstalter hielt die Ansprüche für verjährt. Die Reisebedingungen waren dem Ehepaar nicht ausgehändigt worden, sondern hätten nur in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog gelesen werden können.
Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge erklärte das Gericht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde auf zumutbare Weise von ihrem Inhalt erfahren kann. Reiseveranstalter seien gesetzlich verpflichtet, dem Kunden ihre Reisebedingungen tatsächlich auszuhändigen. Die Reisebedingungen in dem im Reisebüro ausliegenden Katalog schnell zu überfliegen, sei dem Kunden nicht zumutbar. Daher seien sie hier nicht Vertragsbestandteil geworden. Es gelte also die zweijährige, gesetzliche Verjährungsfrist und die Ansprüche seien nicht verjährt.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 26.02.2009, Az. Xa ZR 141/07
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung