"Musik machen verboten!" - Mythen des Mietrechts im Überblick
Archivmeldung vom 08.03.2019
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttE-Gitarrenlärm, Schlüssel für den Vermieter, Streichen bei Auszug - einige der gängigsten Mythen zum Mietrecht. Außerdem: Was tun, wenn der Streit um Schimmel, Ungeziefer oder Nebenkosten vor Gericht landet?
"Streichen muss man nicht" oder "Wer Nachmieter sucht, kommt früher aus dem Mietvertrag raus!" Gefährliches Halbwissen, das schnell im Streit mit dem Vermieter oder Nachbar enden kann. Etwa eine Million Rechtsberatungen führen Juristen der örtlichen Mietervereine jährlich durch. Thema Nummer eins: Die Betriebskosten. Kommt es zum Gerichtsstreit, kann das schnell teuer werden. Die Versicherungsexperten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären Miet-Märchen auf und verraten, wie man sich Rückendeckung holt.
Wohnen: Musizieren und Zweitschlüssel
Ja, wer ein Musikinstrument hat, darf zu Hause üben - auch mit E-Gitarre oder sogar Schlagzeug! Welche Beschränkungen dabei gelten, richtet sich tatsächlich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten. Grober Richtwert für übliches Musizieren: 2-3 Stunden an Werktagen und 1-2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit. Wer nicht bei seinem täglichen Mittagsschläfchen gestört werden möchte, kann einen Blick in die Hausordnung werfen. Denn die Hausverwaltung darf Ruhezeiten festlegen. Absolute Stille muss trotzdem nicht herrschen - Zimmerlautstärke ist erlaubt. Generell sind im Leben Rücksichtnahme einerseits, Verständnis andererseits nie verkehrt - dann klappt's auch mit den Nachbarn.
Die Frage nach dem Zweitschlüssel ist schnell beantwortet: Nein, der Vermieter, der Hausmeister und die Hausverwaltung dürfen keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung behalten. Das gilt neben Haus- und Wohnungsschlüssel auch für Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Ist man für einen längeren Zeitraum nicht Zuhause anzutreffen, empfiehlt es sich, einer vertrauten Person einen Zweitschlüssel dazulassen und den Vermieter darüber zu informieren.
Auszug: Streichen und Nachmieter
Muss ich die Wände vor dem Auszug eigentlich neu und weiß streichen? Das kommt ganz darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. War sie unrenoviert, kommt man jedenfalls um die lästige Pflicht herum: Laut Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2015 dürfen Vermieter in diesem Fall keine Instandhaltung verlangen, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde.
Und wie steht's mit der Nachmieter-Suche? Kann ich vorzeitig ausziehen, wenn ich drei Interessenten zur Auswahl stelle? Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Dreimonatsfrist für Mieterkündigungen. Auch, wenn im Mietvertrag eine Nachmietervereinbarung getroffen wurde, muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren: Bestehen zum Beispiel Zweifel an der Solvenz des potenziellen Nachfolgers, kann der Vermieter den Nachmietervorschlag ablehnen.
Streit: Gerichtskosten und Versicherungsschutz
Schimmelbefall, Ungeziefer oder die viel zu hohe Nebenkostenabrechnung: Schnell kann auch hier der Streit eskalieren und beide Parteien sehen sich vor Gericht wieder. "Die Kosten für Prozess und Anwalt sowie etwaige Gutachter können sich auf mehrere Tausend Euro summieren", wissen die Versicherungsprofis der DVAG. "Bei der Wahl einer Rechtsschutzversicherung lässt man sich am besten von einem Profi beraten. Denn nicht jede Versicherung deckt auch einen Mietrechtsschutz ab."
Quelle: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG (ots)