Der Tochter die Wohnung überlassen: Kein Kündigungsgrund
Archivmeldung vom 17.01.2017
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVerbringt ein Mieter nur noch drei Monate im Jahr in seiner Wohnung und überlässt diese für den Rest der Zeit einer nahen Verwandten, so ist dies keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Der Vermieter kann deswegen nicht kündigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
Überlässt ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters jemand anderem, kann dies ein Kündigungsgrund sein. So erfordert zum Beispiel die Untervermietung einer Wohnung die Zustimmung des Vermieters. Bei einer Untervermietung einzelner Räume aus einem berechtigten Interesse heraus – etwa wegen finanzieller Probleme – kann der Mieter sogar ein Anrecht auf diese Zustimmung haben. Aber auch unentgeltlich dürfen Mieter ihre Wohnung nicht so einfach jemand anderem überlassen. Ausnahmen bestehen, wenn der Mieter die Wohnung noch teilweise mit nutzt.
Der Fall: Ein Familienvater in München hatte 1982 eine Wohnung gemietet und war dort mit seiner Ehefrau und der kleinen Tochter eingezogen. Mittlerweile verbringen die Eltern nur noch drei Monate im Jahr in der Mietwohnung – für den Rest des Jahres leben sie in der Türkei. In ihrer Abwesenheit bewohnt ihre mittlerweile erwachsene Tochter die Wohnung. Der Vermieter sah darin nun eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an jemanden, mit dem er keinen Mietvertrag hatte. Er schickte zunächst eine Abmahnung und kündigte dann den Mietvertrag. Als die Mieter sich weigerten, auszuziehen, erhob er Räumungsklage.
Das Urteil: Das Amtsgericht München wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Solange der ursprüngliche Mieter die Wohnung noch nutze, dürfe er nahe Verwandte wie seine Tochter ohne Zustimmung des Vermieters mit aufnehmen und die Wohnung nutzen lassen. Allerdings dürfe er der Tochter die Wohnung nicht zur alleinigen Nutzung überlassen. Von einer solchen kompletten Überlassung sei auszugehen, wenn der ursprüngliche Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutze und dort lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn ein Viertel des Jahres nutzten die Eltern nach wie vor normal die Wohnung. Ein solcher Zeitraum sei keine sporadische Nutzung. Die Eltern dürften daher auch ihre Tochter die Wohnung nutzen lassen. Ein Kündigungsrecht des Vermieters bestehe nicht.
Amtsgericht München, Urteil vom 2. März 2016, Az. 424 C 10003/15
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH