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Brennbare Fassade Behördliche Anordnung richtet sich gegen Eigentümergemeinschaft

Archivmeldung vom 23.03.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.03.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Behördliche Anordnung richtet sich gegen EigentümergemeinschaftWenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Doch wie muss das genau erfolgen?
Behördliche Anordnung richtet sich gegen EigentümergemeinschaftWenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Doch wie muss das genau erfolgen?

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: LBS Bundesgeschäftsstelle

Wenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Doch wie muss das genau erfolgen? Mit dieser Frage musste sich die Fachgerichtsbarkeit auseinandersetzen. Die Behörde hatte der Eigentümergemeinschaft aufgegeben, die Verkleidung zu entfernen und nach entsprechender Fristversäumnis Zwangsgelder festgesetzt. Die Gemeinschaft vertrat jedoch die Meinung, es sei eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Eigentümer nötig.

Doch genau das war nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erforderlich. Der korrekte Adressat sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder seien - jedes für sich genommen - nicht in der Lage, die Gemeinschaft an der Befolgung einer bauaufsichtlichen Verfügung zu hindern.

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 ME 106/22)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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