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Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Schwamm nicht verschweigen Trotz erfolgter Beseitigung muss er beim Verkauf erwähnt werden Trotz erfolgter Beseitigung muss er beim Verkauf erwähnt werdenNicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar.
Trotz erfolgter Beseitigung muss er beim Verkauf erwähnt werdenNicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar.

Trotz erfolgter Beseitigung muss er beim Verkauf erwähnt werdenNicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS