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Bußgeldstelle darf Anhörungsschreiben mit normalem Brief zustellen

Archivmeldung vom 23.03.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.03.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Autofahrer haben laut einem Gerichtsurteil nach einem Verkehrsverstoß keinen Anspruch darauf, dass die Bußgeldstelle Anhörungsschreiben mit einer Postzustellungsurkunde versendet.

Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am Mittwoch in Kassel bekannt gegebenen Urteil. Im vorliegenden Fall hatte die Bußgeldstelle einem Autofahrer die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt, da mit dessen Auto ein Verkehrsverstoß begangen wurde und der Verursacher nicht festgestellt werden konnte.

Der Halter des Autos erhob Klage gegen die Bußgeldstelle mit der Begründung, zwei Anhörungsschreiben der Behörde nicht erhalten zu haben. Er habe somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt richtig aufzuklären. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Bußgeldstelle den Nachweis für die ordnungsgemäße Zusendung der Anhörungsschreiben hätte erbringen müssen. In erster Instanz bestätigte das Verwaltungsgericht diese Ansicht. Damit hätten die Schreiben mit einer 5,60 Euro teuren Postzustellungsurkunde zugesandt werden müssen.

Dem widersprach jedoch der Zweite Senat des VGH. Die Bußgeldstelle habe mit ihren zwei versandten Anhörungsschreiben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles alles Zumutbare unternommen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

(Aktenzeichen: VGH Kassel 2 UE 582/04)

Quelle: http://www.solms-braunfelser.de/ap/apnews.php?code=20050323APD3427

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