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EuGH: Verbraucher muss bei fehlender Widerrufs-Aufklärung für Dienstleistung nichts bezahlen

Archivmeldung vom 23.05.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.05.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. Mai 2023 zum Widerrufsrecht die Rechte der Verbraucher enorm gestärkt. Wenn ein Unternehmen es versäumt, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, trägt er als Dienstleister im Falle eines Widerrufs das Risiko, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dabei spielte es im konkreten Fall keine Rolle, dass die Dienstleistung bereits erbracht und eine Rechnung ausgestellt worden war. Der Kunde musste für die Dienstleistung nichts bezahlen, wenn er den Vertrag widerruft. Der Grund dafür ist, dass das Unternehmen es versäumt hat, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren. In einem solchen Fall hat das Unternehmen weder Anspruch auf Zahlung noch auf Ersatzleistung, heißt es in dem Urteil ( Az.: C-97/22).

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil als enormen Sieg für die Verbraucherrechte. Wer Probleme mit seinen Vertragspartnern hat, dem empfiehlt Dr. Stoll & Sauer die anwaltliche Beratung im Online-Check. Die Kanzlei gehört zu einer der führenden in Deutschland.

EuGH: Wie das Widerrufsrecht den Verbraucher schützt

Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers beim Abschluss eines Vertrages, insbesondere wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen stattfindet. In solchen Situationen könnten Verbraucher unter psychischem Druck stehen oder unerwarteten Momenten ausgesetzt sein. Die Information über das Widerrufsrecht spielt dabei eine entscheidende Rolle für den Verbraucher. Erst nach der Unterrichtung über das Widerrufsrecht kann er eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss treffen. Der Verbraucher ist in solchen "Haustürgeschäften" rechtlich besonders schützenswert. Dr. Stoll & Sauer fasst den vorliegenden Fall kurz zusammen:

  • Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag zur Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen.
  • Das Unternehmen versäumte es jedoch, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren, das dem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage lang zusteht, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde.
  • Das Unternehmen führte die Arbeiten durch, aber der Kunde weigerte sich zu zahlen und widerrief stattdessen den Vertrag.
  • Das Landgericht Essen vertrat die Ansicht, dass kein Anspruch mehr auf Vergütung besteht. Das Gericht fragte sich jedoch, ob der Kunde keinen Wertersatz leisten müsse. Andernfalls könnte dies dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Daher wandte sich das Gericht an den EuGH, um zu klären, ob gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft, tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn er nicht vom Unternehmen informiert wurde.
  • Der EuGH beantwortete die Frage des Gerichts eindeutig mit "Ja". Für den Verbraucher sollten gemäß Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz. Da die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen.
  • Der Verbraucherschutz steht im Vordergrund. Dieser funktioniert jedoch nur, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert ist. Es wäre eine Gefahr für das hohe Niveau des Verbraucherschutzes, wenn dem Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht angemessen über seine Rechte informiert wurde. Eine Wertersatzforderung gegenüber dem Verbraucher in diesem Fall ist nicht im Einklang mit der Verbraucherschutzrichtlinie, so der EuGH. In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung. Das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung wird vom Gedanken des Verbraucherschutzes in der Richtlinie überlagert.

Fazit von Dr. Stoll & Sauer: Der EuGH hat mit seinem Urteil erneut unterstrichen, wie wichtig ihm der Verbraucherschutz in der EU ist. Der Verbraucherschutz schlägt sogar das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Verbraucher muss also nichts bezahlen, obwohl er die Leistung erhalten hat. Verbraucher sollten also überprüfen, ob sie belehrt wurden. Unternehmer müssen künftig darauf achten, die Verbraucher genau zu belehren. Ansonsten gehen sie ein erhebliches Risiko ein. Wer Probleme mit seinen Vertragspartnern hat, dem empfiehlt Dr. Stoll & Sauer die anwaltliche Beratung im Online-Check.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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