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Ausschluss von Flüssigkeiten im Handgepäck gilt nur auf USA-Flügen

Archivmeldung vom 16.08.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) bittet um Verständnis für die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Umsetzung neuer Sicherheitsauflagen seit dem 10. August entstehen können.

Anfragen von Fluggästen mit ausländischen Zielflughäfen haben zwischenzeitlich gezeigt, dass über den Geltungsbereich der verschärften Sicherheitsvorkehrungen trotz breiter Medienberichterstattung noch immer Informationslücken bestehen. Die ADV weist daher darauf hin, dass die am vergangenen Donnerstag von der Bundesregierung umgesetzten zusätzlichen Auflagen der US-amerikanischen Heimatschutzbehörde nur für US-amerikanische Fluggesellschaften sowie für Flüge anderer Airlines mit Zielorten in den USA gelten.

Auf diesen Flügen dürfen die Passagiere die Sicherheitskontrollen nur passieren, wenn sie in ihrem Handgepäck - außer den ohnehin verbotenen Gegenständen - auch keine Flüssigkeiten, Gels oder vergleichbare Gegenstände in ähnlicher Konsistenz mit sich führen. Dazu gehören beispielsweise Getränke, Shampoo, Sonnenlotion, Cremes, Zahncreme und Haargel.

Weiterhin mitgeführt werden dürfen Babynahrung, -milch oder -säfte - sofern das Baby/Kleinkind mitreist - persönlich verschriebene Medikamente, die mit den Angaben auf dem Flugticket übereinstimmen, und während des Fluges dringend notwenige Medikamente wie beispielsweise Insulin.

Für alle übrigen Flüge im In- und Auslandsverkehr gilt weiterhin ausschließlich die vom Bundesverkehrsministerium im Jahr 2004 veröffentlichte Liste über "Verbotene Gegenstände auf Flugreisen" (http://www.bmvbs.de/Anlage/original_959772/Liste-verbotener-Gegensta ende-bei-Flugreisen.pdf).

Die ADV betont in diesem Zusammenhang, dass alle Waren, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens erworben werden können, vor ihrer Verbringung in diesen Bereich bereits sicherheitsüberprüft wurden.

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV)

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