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Garage für Dienstwagen: Die Unterstellkosten sind nicht geltend zu machen

Archivmeldung vom 23.12.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, der kann im Regenfall die Unterstellkosten in seiner eigenen Garage nicht steuerlich geltend machen. So urteilte die Fachgerichtsbarkeit nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 14 K 21/19, anhängig beim Bundesfinanzhof unter VIII R 29/20)

Der Fall: Ein Arbeitnehmer durfte einen Dienstwagen nutzen, mit dem er am Abend auch nach Hause fuhr. Wie in solchen Fällen üblich, musste er sich den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW anrechnen lassen. Doch da hatte der Immobilienbesitzer eine Idee: Er versuchte, diesen geldwerten Vorteil anteilig um die auf seine Garage entfallenden Gebäudekosten zu mindern.

Das Urteil: Die Finanzrichter stellten fest, dass nur Aufwendungen des Arbeitnehmers/Steuerzahlers geltend gemacht werden könnten, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu zähle das Parken in der eigenen Garage normalerweise nicht.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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