Selbst ist der Eigentümer? WEG-Versammlung kann Mitglieder nicht zum Tätigwerden zwingen
Archivmeldung vom 27.07.2019
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttEin Beschluss, wonach Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft das Streichen von Fenstern (im Sondereigentum befindlich, aber dem Gemeinschaftseigentum zugehörig) selbst veranlassen müssen, ist nichtig. Für derartige Auftragsvergaben ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltung zuständig.
Der Fall: Eine Eigentümerversammlung war zu der Überzeugung gekommen, dass die Fenster neu gestrichen werden müssten. Sie ließ den Mitgliedern die Wahl, entweder selbst tätig zu werden oder eine Firma damit zu beauftragen. Es ging also in beiden Konstellationen darum, dass die Eigentümer jeweils für sich diese Maßnahme hätten veranlassen müssen. Und das, obwohl es sich bei den Fenstern um Gemeinschaftseigentum (wenn auch über das Sondereigentum zugänglich) handelte. Dieser Beschluss wurde angefochten - mit dem Hinweis, hier werde einzelnen Eigentümern eine Aufgabe übertragen, für die sie gar nicht zuständig seien.
Das Urteil: Eine Verpflichtung zum Selberstreichen komme nach einhelliger Rechtsmeinung nicht in Frage, beschied die zuständige Zivilkammer des Landgerichts. Für ein solches "Auferlegen von Leistungspflichten" gebe es keine gesetzlichen Grundlagen. Aber auch die Beauftragung eines Dritten - also einer Firma - gehöre nicht zu den Aufgaben eines Eigentümers, denn selbst das sei "mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden", unter anderem wegen eines umfangreichen Preis-/Leistungsvergleichs mehrerer Anbieter. Die gesetzliche Pflicht des einzelnen Eigentümers bestehe darin, "die entsprechenden Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu tragen", heißt es im Urteil - "ureigenste (...) Aufgabe des Verwalters" hingegen sei es, die nötigen Informationen für das Ob und Wie der erforderlichen Arbeiten so aufzubereiten, dass diese darüber entscheiden können.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)