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Weit entfernt Bei 500 Kilometern müssen Belege an Mieter versendet werden

Archivmeldung vom 25.11.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.11.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bei 500 Kilometern müssen Belege an Mieter versendet werdenWenn es um die Übermittlung von Belegen für die Nebenkostenabrechnung geht, dann streiten Mieter und Vermieter immer wieder mal über die Zumutbarkeitsgrenzen.
Bei 500 Kilometern müssen Belege an Mieter versendet werdenWenn es um die Übermittlung von Belegen für die Nebenkostenabrechnung geht, dann streiten Mieter und Vermieter immer wieder mal über die Zumutbarkeitsgrenzen.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn es um die Übermittlung von Belegen für die Nebenkostenabrechnung geht, dann streiten Mieter und Vermieter immer wieder mal über die Zumutbarkeitsgrenzen. Ab wann kann man auf einer postalischen Zusendung der Belege bzw. Belegkopien bestehen? Wenn zwischen der vermieteten Wohnung und dem Aufenthaltsort des Eigentümers 500 Kilometer liegen, dann ist das auf jeden Fall so. Die Rechtsprechung entschied es in einem konkreten Fall nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so. Der Vermieter war dem Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht und dessen Forderung, die Kopien zu übersenden, nicht nachgekommen und verlor so seinen Anspruch auf Rückzahlung. Der Mieter habe das Recht, fällige Beträge zurückzubehalten, bis er die gewünschten Informationen erhalte.

(Amtsgericht Rheine, Aktenzeichen 10 C 156/22)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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