Urteil: Schleswig-Holsteins Haushalt 2024 verfassungswidrig

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Die Ermächtigung zur Aufnahme von Notkrediten in Schleswig-Holsteins Haushaltsgesetz 2024 ist verfassungswidrig gewesen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Demnach stellten der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, die
Corona-Pandemie und die Ostseesturmflut im Oktober 2023 zwar eine
außergewöhnliche Notsituation bzw. eine Naturkatastrophe dar, die sich
der Kontrolle des Landes Schleswig-Holstein entzogen haben. Der
Gesetzgeber habe jedoch nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass
diese Notlagen im Haushaltsjahr 2024 die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigt hätten.
Ihm stehe hierbei zwar ein weiter
Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, so das Gericht. Er müsse
jedoch seine Erhebungen und Prognosen bezüglich einer Erhöhung der
Ausgaben oder einer Verminderung der Einnahmen im Notlagenbeschluss oder
in den im Gesetzgebungsverfahren zum Haushalt erstellten Unterlagen
dokumentieren und begründen.
Die prognostizierte finanzielle
Belastung des Landeshaushalts müsse mindestens näherungsweise bestimmt
werden. Je länger eine zugrundeliegende Notlage zurückliege, umso
genauer habe der Gesetzgeber seine Einschätzungen zu begründen. Darüber
hinaus habe er darzulegen, dass und warum der festgestellte
außerordentliche Finanzbedarf gemessen am Gesamthaushalt erheblich sei.
Aus
dem Notlagenbeschluss und den im Verfahren zur Haushaltsaufstellung
erstellten Dokumenten ergab sich laut Verfassungsgericht kein Gesamtbild
einer erheblichen finanziellen Beeinträchtigung. Insbesondere habe der
Gesetzgeber - mit Ausnahme der durch die Ostseesturmflut entstandenen
Schäden - keine Größenordnung der finanziellen Belastung genannt. Der
vom Landtag beschlossene Tilgungsplan habe den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht genügt, da aus ihm nicht eindeutig erkennbar gewesen
sei, innerhalb welchen Zeitraums die Notkredite für das Haushaltsjahr
2024 getilgt werden sollten, so die Richter (Az. LVerfG 1/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur