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Keine direkte Klage: Einzelner Wohnungseigentümer wollte gegen Verwaltung vorgehen

Freigeschaltet am 21.12.2024 um 09:13 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag gegen den Verwalter vorgehen. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Sache der Gemeinschaft.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 34/24)

Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, von Beruf Rechtsanwalt, klagte gegen die Verwaltung. Es ging um die Auszahlung eines anteiligen Schadenersatzes für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten infolge eines Wasserschadens am Gemeinschafts- und Sondereigentum. Die Gebäudeversicherung hatte bereits die Leistung erbracht. Der Anspruch des Klägers bestand also tatsächlich, trotzdem scheiterte der Kläger.

Das Urteil: Dem Wohnungseigentümer stünden wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Verwalterin zu, entschied die höchste rechtliche Instanz. Denn zwischen dem WEG-Mitglied und dem Verwalter habe kein unmittelbares Schuldverhältnis bestanden. Vertragspartner seien die Gemeinschaft und der Verwalter.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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