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Rückkaufswert und Informationsschreiben von Lebensversicherungen jetzt prüfen lassen

Archivmeldung vom 07.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

LV-Doktor weist darauf hin, dass alle Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen, die durch BGH-Urteil vom 12.10.2005 betroffen sind, im kommenden Jahr verjähren, da die Verjährung 5 Jahre nach Bekanntgabe des Urteils einsetzt.

Mehr als jede zweite Lebensversicherung wird vorzeitig gekündigt. Verbraucher müssen dabei keineswegs die großen Verluste tragen, die ihnen von den Versicherungskonzernen verrechnet werden. Versicherungsnehmer, die aus ihren kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen sind, erfahren meist erst nachträglich, dass (insbesondere bei erst wenige Jahre gelaufenen Verträgen) bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Denn in der Anfangsphase der Verträge wurden die Kundenbeiträge primär zur Deckung der Abschlusskosten verwendet - vor allem zur Finanzierung der Vermittlerprovision. Eine Verrechnungspraxis, die von den Versicherern gegenüber den Interessenten jahrelang verschwiegen wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte deshalb im Herbst 2005 eine Berechnungsformel für den Mindestbetrag, auf den der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Dieser entspricht der Hälfte des „ungezillmerten Deckungskapitals“. Unter dem Deckungskapital versteht man die Summe der Sparanteile der Lebensversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen. Ungezillmert bedeutet, dass die Beiträge der ersten Jahre nicht vollständig mit den Abschlusskosten verrechnet werden dürfen. Die Rückkaufswerte bzw. beitragsfreien Versicherungssummen von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen dürfen also zu keiner Zeit auf Null fallen.

„Vor allem bei Verträgen, die bei Beendigung erst eine kurze Laufzeit aufweisen, können die Versicherten höhere Rückzahlungsbeträge oder eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme fordern“, sagt Jens Heidenreich, Direktor der internationalen Prozessfinanzierungsgesellschaft proConcept AG und Projektleiter „LV-Doktor“. „Fünf Jahre nach dem verbraucherfreundlichem Urteilsspruch vom 12.10.2005 verjähren alle entsprechenden Nachforderungen“, warnt der Branchenexperte.

Verbraucher, die sich über LV-Doktor den zahlreichen bereits anhängigen Verfahren in der Klägergemeinschaft anschließen, vermeiden die umfangreichen finanziellen und persönlichen Belastungen eines Einzelprozesses und haben sogar die Chance nicht nur den vom BGH festgestellten Mindestrückkaufswert sondern alle eingezahlten Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung erstattet zu bekommen. Je mehr Ex-Versicherungskunden sich der Klägergemeinschaft anschließen, desto größer ist der Druck.
Schon heute haben sich den Klägergemeinschaften der proConcept AG über 50.000 Menschen angeschlossen, um gemeinsam durch spezialisierte Fachanwälte für mehr Gerechtigkeit und ihr Geld zu kämpfen.

Intransparenz der Versicherungen und Vertragsbedingungen

Versicherer sind zu einem Stornoabzug nur berechtigt, wenn er wirksam vereinbart worden ist. Die vom BGH untersuchten Versicherungsbedingungen waren aber so unverständlich formuliert, dass die Kunden die bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden massiven wirtschaftlichen Nachteile gar nicht ablesen können. Der BGH sah schon 2001 eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungskunden darin, dass ihnen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile einer frühzeitigen Vertragskündigung in den ersten Jahren der Laufzeit verschleiert werden. Die Klauseln verstießen gegen das Transparenzgebot. In der Folge der BGH-Urteile versuchten die Versicherungsgesellschaften die unwirksamen Bedingungen einfach durch neue inhaltsgleiche Klauseln zu ersetzen - mit Zustimmung eines Treuhänders. Dieses Vorgehen erklärte der BGH dann am 12.10.2005 für unzulässig und verpflichtete die Versicherungswirtschaft, mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen. Eigentlich ein „Zahltag“ für Millionen deutsche Versicherte - doch viele Verbraucher haben bis heute ihre Ansprüche nicht effektiv eingefordert. 2010 werden so Nachzahlungsansprüche von mehreren Millionen Euro verjähren - wenn nicht der Klageweg beschritten wird.

Aufgrund der nahezu wortgleichen Bedingungen in den Versicherungsverträgen sind alle kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurden und die entweder bereits vorzeitig gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden oder bei denen dies in Zukunft noch geschehen wird.

Quelle: proConcept AG

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