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BGH-Urteil zu Eigenbedarfskündigungen

Archivmeldung vom 19.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Mieter muss seinen Betrugsverdacht auch beweisen. Die Tagesschau berichtet

Eigenbedarfskündigungen von Mietwohnungen ein Grundsatzurteil gefällt. Behauptet ein Mieter, dass ihm der Vermieter zu Unrecht wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss er diesen Verdacht auch beweisen. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Vermieters, darzulegen, dass der Kündigungsgrund nicht vorgetäuscht sei, entschieden die Richter (AZ: VIII ZR 368/03).

Zieht der Vermieter nach der Eigenbedarfskündigung nicht selbst in die Wohnung ein, liege der Verdacht nahe, dass der Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Der Vermieter müsse dann plausibel darlegen, warum er gekündigt habe.

Damit hob der BGH ein Urteil des Landgericht Mannheims auf, das einer gekündigten Mieterin Schadenersatz zuerkannt hatte. In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter eines Hauses seiner im Erdgeschoss wohnenden Schwester und deren Ehemann wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil er aus der Souterrain-Wohnung in die größere ebenerdige Wohnung umziehen wollte. Nachdem die Schwester in eine teurere Wohnung umgezogen war, renovierte der Vermieter dann allerdings die Wohnung über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren und vermietete sie danach an einen anderen Wohnungsnutzer weiter. Daraufhin klagte seine Schwester und forderte Schadensersatz über rund 5500 Euro für ihre zusätzlich aufgewendeten Mietkosten.

Der BGH wies den Fall nun zur erneuten Verhandlung zurück. Der Vermieter habe dargelegt, dass die Renovierung der Wohnung so lange gedauert habe, weil die damit beauftragte Baufirma in Konkurs gegangen sei. Zudem habe er geheiratet, die Kellerwohnung vergrößert und sich entschieden, dort mit seiner Ehefrau zu leben. Für den BGH klang das so plausibel, dass nun die klagende Schwester ihre Behauptung beweisen muss, ihr Bruder habe nie die Absicht gehabt, in der von ihr geräumten Wohnung leben zu wollen.

Quelle: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4352796_REF1,00.html

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