Auch Fahrzeuge mit Blaulicht haften für Unfallschäden
Archivmeldung vom 11.08.2010
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtBlaulicht und Martinshorn sind kein Freifahrtschein für Fahrzeuge im Sondereinsatz. Auch sie müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen. Ist die zu schnelle Fahrweise eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Sondersignal die Ursache für den Zusammenstoß mit einem nicht rechtzeitig ausweichenden Pkw, müssen sich beide den Gesamtschaden zur Hälfte teilen. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg bestanden (Az. 2 U 13/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam es zu dem Crash an der Kreuzung zweier Bundesstraßen. Das mit Sondersignal fahrende Einsatzfahrzeug stieß dort mit einem aus der Grün-Richtung kommenden Pkw zusammen. Die Autofahrerin hatte das Martinshorn gar nicht gehört und das Blaulicht erst so spät wahrgenommen, dass sie ihren Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Was einen Schaden von stolzen 7.762,12 Euro zur Folge hatte. Wofür die Frau aber nicht alleine aufkommen wollte.
Zu Recht, wie die Brandenburger Richter entschieden. Auch von Sondereinsatzfahrzeugen mit Vorfahrtsberechtigung gehe eine Betriebsgefahr aus, die bei einem solchen Unfall zu berücksichtigen sei. "Diese spezielle Betriebsgefahr wurde hier dadurch erheblich erhöht, dass das Fahrzeug zwar rechtmäßig über die rote Ampel in die normalerweise vorfahrtberechtigte Fahrbahn gesteuert wurde", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Marc N. Wandt.
Laut Gutachten hatte der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Pkw mindestens in den letzten sieben Sekunden vor der Kollision sehen können und nach einem Abbremsen auf 22 km/h innerhalb der letzten Sekunde trotzdem noch einmal auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h beschleunigt. Er hätte sich aber unter Nutzung seines Vorfahrtsprivilegs in die Gefahrenstelle "hineintasten" müssen, so langsam fahren, dass er jederzeit sofort anhalten kann, wenn ein normalerweise vorfahrtberechtigtes Fahrzeug sich offenbar nicht auf die Absicht des Einsatzwagens eingestellt hat, ihm den Weg zu kreuzen. Weil er das nicht tat, haftet er trotz Blaulicht und Martinshorn für den Schaden mit.
Quelle: Auto-Reporter