BFH: Umzug wegen Arbeitszimmer nicht von Steuer absetzbar

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Die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung, um dort ein Arbeitszimmer einzurichten, sind in der Regel nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Diese Regelung gilt demnach auch dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Homeoffice-Anforderungen, wie sie während der Corona-Pandemie häufig vorkamen, gezwungen ist, von zu Hause aus zu arbeiten.
Im konkreten Fall lebten die Kläger mit ihrer Tochter in einer
Drei-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur gelegentlich im Homeoffice. Ab
März 2020, bedingt durch die Pandemie, arbeiteten sie überwiegend von zu
Hause aus. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere Wohnung um, um dort
zwei Arbeitszimmer einzurichten. Die Kosten für den Umzug machten sie
als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das
Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Kläger entschieden, da der
Umzug die Arbeitsbedingungen erheblich erleichtert habe.
Der
Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die
Entscheidung des Finanzamts. Die Richter entschieden, dass die Wohnung
grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und die Kosten
für einen Wohnungswechsel daher nicht abzugsfähig seien. Eine Ausnahme
gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit der ausschlaggebende Grund für
den Umzug sei, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die
Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten, reiche nicht aus, um eine
berufliche Veranlassung des Umzugs zu begründen (Urteil vom 05.02.2025,
VI R 3/23).
Quelle: dts Nachrichtenagentur