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Persönlichkeitsschutz bei der Verbreitung von Luftaufnahmen der Anwesen Prominenter

Archivmeldung vom 07.06.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.06.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Er verfolgt die Geschäftsidee, von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese sodann Presseunternehmen zusammen mit Angaben zur Identität der Betroffenen und zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu stellen.

Unter Verwendung solcher Luftbilder berichtete eine Fernsehzeitschrift über verschiedene Prominente in der Weise, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der Namen sowie einer Anfahrtswegbeschreibung abgebildet wurden. Die Leser wurden aufgefordert, von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Prominente an deren Wohnsitz aufzusuchen.

Eine Film- und Fernsehproduzentin sowie ihr als Regisseur tätiger Ehemann nahmen den Beschwerdeführer erfolgreich vor den Fachgerichten auf Unterlassung einer Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens, der Offenlegung ihrer Identität sowie der Wegbeschreibung in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend haben sie den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen erstreckt, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben. So liegt es hier. Die Betroffenen hatten den abgebildeten Grundstücksbereich erkennbar dem Einblick von außen verschlossen halten wollen.

Auch die vorgenommene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Gerichte ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse verneint haben. Dabei durften sie berücksichtigen, dass durch die Veröffentlichung ungeachtet des Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet wurden, um die Neugier zu befriedigen. Dass die Kombination der Abbildung des Anwesens mit der Namensnennung und der Wegbeschreibung die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegenüber einer bloßen Abbildung erhöht, ist nachvollziehbar. Das Schutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Adresse auch unter Rückgriff auf allgemein zugängliche Verzeichnisse verschafft werden kann. Werden Angaben zur Anschrift gezielt in einem Massenmedium veröffentlicht, um die Leser zu einem Aufsuchen des privaten Lebensbereichs zu ermuntern, so werden die Informationen in einen neuen Kontext gesetzt, der Risiken weiterer Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts bewirken kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 47/2006 vom 7. Juni 2006

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