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OLG Hamburg: Keine Auskunftspflicht eines Access-Providers über Kundendaten

Archivmeldung vom 17.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 28. April 2005 verneinte eine Verpflichtung der Zugangsprovider zur Herausgabe der Daten ihrer Kunden - selbst wenn letztere der Verstöße gegen das Urhebergesetz - vornehmlich durch Erstellen illegaler Raubkopien - verdächtig sind. Berichtet das Virtuelles Datenschutzbüro

 Damit scheidet ein von der Musikindustrie begehrter zivilrechtlicher Anspruch gegen Access-Provider über die Identität derer Kunden nach derzeitiger Rechtslage aus. Mit diesem Urteilstenor schließt sich das OLG Hamburg dem im Januar durch das OLG Frankfurt a.M. erfolgten Urteil an.

Während das Landesgericht Hamburg noch einen Auskunftsanspruch aus § 101 a Abs. 1 Urhebergesetz bejaht hatte, lehnte das OLG Hamburg eine direkte oder analoge Anwendung der besagten Norm ab und kassierte mithin das vorinstanzliche Urteil.

Abzuwarten bleibt, ob der nun gerichtlich festgestellte status quo auch zukünftig Bestand haben wird. Angesichts der gesetzgeberischen Pläne, im Rahmen des neuen Telemediengesetzes den Diensteanbietern eine derartige Auskunft über die Identität ihrer Kunden zu erlauben, erscheint dies fraglich.

Quelle: http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=1559

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