Teurer Sachverstand
Archivmeldung vom 07.06.2014
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIm Zusammenhang mit einer Erbschaft können so genannte Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich u. a. um Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Erbes angefallen sind. Auch Sachverständigenkosten zum Nachweis des (niedrigeren) gemeinen Werts des Grundstücks gegenüber dem Fiskus zählen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
Der Fall: Ein Steuerzahler stritt mit dem Finanzamt über den Wert eines von ihm geerbten Grundstücks. Der Fiskus hatte höhere Vorstellungen von der zu bezahlenden Erbschaftssteuer als er selbst. Deswegen ließ der Erbe von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das ihm dazu dienen sollte, seine Meinung zu untermauern. Dieses Dokument kostete rund 2.500 Euro. Ein Betrag, den der Steuerzahler dann auch gleich wieder in seiner Steuererklärung geltend machte. Der Fiskus lehnte ab. Die Begründung: Es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (hier zur Minderung der Erbschaftssteuer).
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof zeigte als höchste fachliche Instanz Verständnis für das Anliegen des Steuerzahlers. Im Urteil hieß es: "Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen." Wenn wie hier ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erbfall vorliege, dann sei das erst recht der Fall. Deswegen gebe es keinen Grund, die Sachverständigenkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nicht als Nachlassregelungskosten anzuerkennen. Der Fiskus musste die Steuererklärung entsprechend korrigieren.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)