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Keine Duldung für Baumwurzeln von Nachbargrundstück

Archivmeldung vom 01.09.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.09.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Unter Nachbarn sorgen immer wieder Pflanzen für Streit, die von einem Grundstück auf das andere wachsen oder hinüber hängen. Das Amtsgericht München hat nun der D.A.S. zufolge darauf hingewiesen, dass ein Nachbar hinüber wachsende Baumwurzeln nicht dulden muss, wenn diese seinen Rasen durchwuchern.

Die Störerhaftung ist in § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es geht dabei um eine Beeinträchtigung des Eigentums durch einen Außenstehenden. Kann jemand sein Eigentum – etwa sein Grundstück – nicht wie üblich nutzen, weil Einwirkungen von außen (z. B. Lärm, Abgase) dies verhindern, hat er einen Anspruch auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung weiterer Störungen. Zusätzlich kennt das BGB noch eine Regelung über Bäume: Steht ein Baum genau auf der Grundstücksgrenze, gehören seine Früchte und (bei Fällung) der Baum beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder Nachbar kann die Beseitigung verlangen, hat aber ggf. auch deren Kosten zu tragen. Die Fällung muss nach der örtlichen Baumschutzverordnung zulässig sein.

Der Fall: An der Grenze zweier Grundstücke standen vier Bäume – nicht direkt auf der Grenze, sondern auf der Seite eines Grundstücks. Die Nachbarin auf der anderen Seite bevorzugte Rasen. Nun wuchsen die Wurzeln der Bäume über die Grenze und kamen im Rasen nach oben. Die Nachbarin duldete dies lange. Schließlich konnte sie vor lauter Wurzeln nicht mehr Rasenmähen. Sie bat ihre Nachbarin erfolglos darum, die Wurzeln zu kappen.

Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten des Rasens. Dieser sei erheblich beeinträchtigt, Pflege oder Wachstum seien nicht mehr möglich. Die Bäume seien nicht mehr gesund und erhaltenswert. Falls sie durch das Kappen der Wurzeln eingehen sollten, sei dies keine unangemessene Benachteiligung. Zwar könne die Klägerin eine Fällung nach so langer Zeit nicht mehr fordern. Dies betreffe aber nicht den Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln in ihrem Rasen. Falls dies zum Absterben der Bäume führe, müsse deren Eigentümerin dies hinnehmen. Auch die Kosten müsse sie tragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.2.2010, Az. 121 C 15076/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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