Hanseatisches Oberlandesgericht: Medienbeobachter benötigen eine Digitale Verarbeitungslizenz
Archivmeldung vom 13.10.2020
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttMedienbeobachter benötigen eine digitale Verarbeitungslizenz, wenn sie ganze Zeitungsseiten einscannen oder ausgeschnittene Zeitungsartikel in ihrer Datenbank speichern. Dies hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg mit Urteil vom 2. Juli 2020 (Az.: 5 U 109/18) entschieden.
Das Gericht bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az.: 308 O 343/16) in einem Rechtsstreit zwischen einem Zeitungsverlag und einem Medienbeobachtungsunternehmen. Laut der seit kurzem vorliegenden Urteilsbegründung kann sich der Medienbeobachter für derartige, während seines Produktionsprozesses vorgenommene Nutzungshandlungen weder auf von seinem Auftraggeber abgeleitete vertragliche Rechte noch auf gesetzliche Ausnahmetatbestände berufen.
"Das aktuelle Urteil bestätigt erneut die Rechtsauffassung, die unsere Partnerverlage und wir hinsichtlich der digitalen Verarbeitungslizenz vertreten", erklärt Natascha Thomas, stellvertretende Geschäftsführerin der PMG Presse-Monitor. "Unabhängig davon, ob es um Print-, E-Paper- oder Online-Artikel geht - bei einer digitalen Produktionsweise benötigt der Medienbeobachter eine digitale Verarbeitungslizenz."
Medienbeobachter sind im Dreiecksverhältnis zwischen der PMG und den Kunden der PMG tätig. Sie erstellen für die Kunden unter anderem Pressespiegel; die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt aber nur der Kunde direkt von der PMG. Der Medienbeobachter erhält keine eigenen urheberrechtlichen Befugnisse; er darf nur diejenigen seiner Kunden gegenüber der PMG wahrnehmen. Mit der PMG verbindet den Medienbeobachter regelmäßig ein Mittlervertrag, der ihm aber ebenfalls keine eigenen Rechte gewährt.
Einscannen ganzer Zeitungsseiten und Artikel-Speicherung in Datenbank unzulässig
Im Streitfall hat der beklagte Medienbeobachter unter anderem ganze Zeitungsseiten eingescannt, "Masterkopien" der von ihm ausgeschnittenen Zeitungsartikel erstellt und diese in seine durchsuchbare Datenbank eingestellt. Wie bereits das Landgericht Hamburg - und in einem anderen Rechtsstreit auch das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 450/17 Kart) - hat nun auch das Hanseatische Oberlandesgericht diese Praxis als urheberrechtsverletzend eingestuft. Die Verträge zwischen der PMG und dem Kunden der PMG, in dessen Auftrag der Medienbeobachter tätig wird, gestatten nur das Einscannen der später ordnungsgemäß lizenzierten Artikel, nicht jedoch ganzer Zeitungsseiten, erklärt das Oberlandesgericht. Auch auf die Ausnahmevorschrift des § 44a des Urheberrechtsgesetzes könne sich der Medienbeobachter nicht berufen, die entstehenden "Masterkopien" seien nicht nur vorübergehend und sie seien auch nicht technisch notwendig im Sinne der Vorschrift.
Digitale Verarbeitungslizenz aus Compliance-Gründen erforderlich
"Das Urteil untermauert den urheberrechtlichen Schutz von Zeitungsartikeln. Aus Compliance-Gründen benötigt somit jeder digital produzierende Medienbeobachter eine digitale Verarbeitungslizenz", bewertet der Urheberrechtsexperte Dr. Martin Schippan den Hamburger Spruch. Er berät die PMG in Fragestellungen rund um digitale Geschäftsmodelle.
Eine solche digitale Verarbeitungslizenz kann von jedem Zeitungsverlag einzeln oder aber seit 2015 aus einer Hand über die PMG erworben werden. "Wir verstehen uns seit jeher als Partner sowohl von Verlagen wie auch Medienbeobachtern. Mit der digitalen Verarbeitungslizenz schaffen wir ein großes Stück Rechtssicherheit für alle Beteiligten", fasst Thomas zusammen. "Mehrere Monitoring-Anbieter nutzen bereits die Möglichkeit, einer durchgängig digitalen Produktionsweise auf Basis unseres Angebots." Abschließend wagt Thomas einen Ausblick: "Vielleicht können wir schon im nächsten Jahr mit einer zentralen Produktionsplattform für Medienbeobachter im Umfeld der PMG Pressedatenbank unsere Zusammenarbeit weiter festigen."
Quelle: PMG Presse-Monitor GmbH (ots)