Deutsche Umwelthilfe setzt vor dem Bundesgerichtshof Verbraucherrechte mit Umweltbezug auf dem Immobilienmarkt durch
Archivmeldung vom 05.10.2017
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in gleich drei Gerichtsverfahren (Az. I ZR 4/17, I ZR 229/16, I ZR 232/16) klargestellt, dass Immobilienmakler Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien in der Werbung nicht länger verweigern dürfen. Zuvor hatten mehrere Makler Revision gegen die bereits von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstrittenen oberlandesgerichtlichen Urteile eingelegt. Die DUH begrüßt die heutige Grundsatzentscheidung, da sie die Rechte der Verbraucher stärkt und zugleich die Relevanz des Energieausweises unterstreicht, der ein wichtiger Hebel für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich ist.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in kommerziellen Anzeigen Angaben zur energetischen Qualität der Immobilie aus dem vorliegenden Energieausweis gemacht werden müssen. Strittig war die Frage, ob diese Informationspflicht auch Immobilienmakler trifft.
Die DUH argumentierte, dass Verbraucher durch Energieausweisdaten in der Werbung in die Lage versetzt werden, Folgekosten und energetische Kriterien von Gebäuden zu bewerten. Der Energieausweis wurde eingeführt, um eine fundierte Kauf- oder Mietentscheidung zu ermöglichen und die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum zu steigern. Er trägt damit sowohl zu Kosteneinsparungen in Verbraucherhaushalten als auch zum Klimaschutz bei. Die Daten aus dem Energieausweis sind deshalb "wesentliche Informationen", die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet es, vom Gesetzgeber als wesentlich eingestufte Informationen in der Werbung zurückzuhalten.
Mit seinem Urteil folgte der BGH nun der Auffassung der DUH und der Oberlandesgerichte Hamm, München, Bamberg, Köln und Oldenburg. Das Gericht verurteilte die betroffenen Makler, es künftig zu unterlassen, nicht alle erforderlichen Angaben aus Energieausweisen in Anzeigen anzugeben, soweit ein Ausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorliegt. Verbrauchern ist es damit möglich, bereits bei der Durchsicht von Zeitungsanzeigen oder dem Webauftritt eines Maklers den Energieverbrauch von Immobilien zu vergleichen.
"Seit heute ist klargestellt, dass auch Immobilienmakler umweltbezogene Verbraucherrechte bei der Bewerbung von Immobilien erfüllen müssen. Angaben aus dem Energieausweis sind "wesentliche Informationen" die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen. Die haltlose Behauptung der Immobilienlobby, Makler seien nicht zu Energieausweisangaben in der Werbung verpflichtet, hat der BGH letztinstanzlich zurückgewiesen", so Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer.
Die Rechtsanwälte Juliane Schütt und Roland Demleitner, die die DUH in den erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren vertreten haben, begrüßen das Urteil. "Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Verbraucherrechte gestärkt und für Rechtssicherheit gesorgt."
Damit Verbraucher Folgekosten konkret abschätzen können, sind Vermieter, Verkäufer und Makler seit 2014 verpflichtet, sobald ein Energieausweis vorliegt, nach Maßgabe der EnEV in der Anzeige das Baujahr, die Heizungsart (z.B. Öl oder Gas), den Energieverbrauch bzw. -bedarf pro Jahr, die Berechnungsgrundlage für den Ausweis (Art des Ausweises) und die Effizienzklasse anzugeben. Der Energieausweis soll die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum stärken und ist damit auch ein wichtiges Klimaschutzinstrument.
Die DUH wird weiterhin Verbraucherrechte falls erforderlich auch gerichtlich durchsetzen. Derzeit setzt sie sich auf politischer Ebene für ein verbessertes Gebäudeenergiegesetz ein, das Informationspflichten gegenüber Verbrauchern stärkt und Behörden zum Handeln auffordert.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V. (ots)