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Abmahnungen wegen zweiwöchiger Widerrufsfrist auf der Online-Auktionsplattform Hood.de abgewehrt

Archivmeldung vom 22.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ebay-Händler wurden in der Vergangenheit des öfteren Opfer von Massenabmahnungen, beispielsweise aufgrund der dort geltenden 4-wöchigen Widerrufsfrist. Durch die Zusammenarbeit mit Wortfilter.de Betreiber Axel Gronen und Meldungen aus der Hood-Community wurden in der letzten Woche Abmahnungen an Hood.de-Händler bezüglich einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung bekannt.

Hintergrund der Abmahnungen war der Vorwurf, dass die jeweiligen Erklärungen folgenden Passus beinhalten würden:

„Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“

Moniert wurde, dass dieser Passus sowohl unklar, als auch unzulässig sei, da hier ein Verstoß gegen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB vorläge, mithin auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Die für den Büroservice Weiß, Ahrensbök abmahnende Rechtsanwältin Beate Kolar behauptet dabei, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist grundsätzlich einen Monat betrage unabhängig von der Frage, wann es zur Belehrung gekommen ist. So führt Sie diesbezüglich aus:

„Die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen Internet-Geschäften beträgt gerade nicht zwei Wochen sondern vielmehr einen Monat, wie zuletzt auch nochmals durch das OLG Hamburg per Urteil vom 24.08.2006 (AZ: 3 U 103/06) bestätigt wurde.“

Die betroffenen Mitglieder von hood.de wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der jeweiligen Abmahnkosten aufgefordert.

Entgegen der von Rechtsanwältin Kolar vorgetragenen Rechtsauffassung beträgt die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen Internet-Geschäften nicht grundsätzlich einen Monat. Vielmehr hängt es entscheidend davon ab, wann es zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gekommen ist.

Die von Frau Rechtsanwältin Kolar aufgezeigte Problematik bezieht sich auf den Fall, dass die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, wie es zum Beispiel bei dem Internet-Auktionshaus E-Bay der Fall ist.

Bei der Online-Auktionsplattform Hood.de kommt ein Vertrag allerdings erst mit Bestätigung mittels E-Mail zustande, welche von Hood.de nach Auktionsende versandt wird. Wird allerdings in der Bestätigungs-E-Mail die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt, erfolgt diese Mitteilung nicht nach Vertragsschluss, sondern vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss. Im Ergebnis gilt daher beim Internet-Auktionshaus Hood.de die regelmäßige Widerrufsfrist von zwei Wochen.

Diese Auffassung wurde auch bereits durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.05.2007 AZ: 16 O 149/07) bestätigt. Hierbei ging es um die Widerrufsfrist bei dem Online-Marktplatz Amazon.

Auf die durch Rechtsanwalt Dr. Bücker vorgenommenen Gegenabmahnungen der Betroffenen erklärte Frau Rechtsanwältin Kolar dann Namens und im Auftrage ihrer Mandantschaft, dass diese es vorziehe, sich nicht gerichtlich auseinander zu setzten und nicht an der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung festhalten würde.

Quelle: Societät Bauchmüller & Collegen

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