Eltern haften bei Filesharing durch 13-jährigen Sohn
Archivmeldung vom 22.05.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Aufsichtspflicht von Eltern umfasst auch die Überwachung des Computers ihres Kindes. Nimmt ein 13-Jähriger an zwei Musik-Tauschbörsen im Internet teil, haften die Eltern für die entstehenden Urheberrechtsverletzungen. Das OLG Köln bezifferte den entstandenen Schaden nach Angaben der D.A.S. auf 200 Euro pro Titel.
Der Tausch von Musiktiteln über illegale Tauschbörsen im Internet kann zu einer Strafverfolgung und zu hohen Schadenersatzansprüchen führen. Diese können erheblich höher sein als die Kosten für einen legalen Kauf der Musiktitel. Dazu kommen die Anwaltskosten des Rechteinhabers. Eltern müssen bei ungenügender Beaufsichtigung der Internet-Aktivitäten ihrer Kinder für deren Rechtsverletzungen haften.
Der Fall: Ein 13-Jähriger hatte auf einem von seinem Vater überlassenen alten PC zwei Filesharingprogramme installiert. Die IP-Adresse des Rechners wurde zurückverfolgt; es kam zu einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft. Auf dem PC wurden 1.147 Musikdateien gefunden. Die Inhaber der Nutzungsrechte an 15 der Titel veranlassten eine Abmahnung der Eltern. Diese unterschrieben eine Unterlassungserklärung, verweigerten jedoch die Zahlung der Abmahngebühren.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Zwar hätten sie behauptet, den PC des Sohnes monatlich einmal zu kontrollieren. Schon bei oberflächlicher Betrachtung hätten sie aber die Desktop-Icons der Tauschprogramme bemerken müssen. Diese seien über einen langen Zeitraum aktiv gewesen. Der Schadenersatz richte sich auch danach, wie viele andere Nutzer der Tauschbörse schätzungsweise auf die Musiktitel des Sohnes Zugriff gehabt hätten. Das Gericht setzte hier mit 200 Euro pro Titel einen besonders hohen Schadenersatz fest. Auch die Anwaltsgebühren für die Abmahnung mussten die Eltern tragen. Insgesamt wurden 3.000 Euro Schadenersatz und 2.380,80 Euro Anwaltskosten der Gegenseite fällig. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung