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"Märchenerzähler": Störung des Hausfriedens durch bestimmte Wortwahl

Archivmeldung vom 23.09.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Mieter sollten innerhalb einer Hausgemeinschaft wenigstens die Grundregeln eines zivilisierten Umgangs beherzigen. Wenn sich jemand in der Wortwahl mehrfach deutlich vergreift, dann kann das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Kündigung rechtfertigen.

(Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 61 C 2676/21)

Der Fall: Ein Mieter beschimpfte seinen Nachbarn in ungerechtfertigter Weise. Auch in einem Schreiben an den Eigentümer gebrauchte er gegenüber seinen Nachbarn unangemessene Ausdrücke. Unter anderem war von "Geschmier", "Lügen", "Märchenerzähler", "Skrupellosigkeit" die Rede gewesen. Daraufhin wurden der Vertrag fristlos gekündigt und die Räumung der Wohnung beantragt.

Das Urteil: Der Hausfrieden sei zwar gesetzlich nicht definiert, argumentierte das Gericht. Aber dass die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters in einem gemeinsam bewohnten Objekt eine solche Hausfriedensstörung dargestellt, stehe außer Rede und bedürfe keiner weitergehenden Erläuterung. Deswegen seien Kündigung und Räumungsantrag hier angemessen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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